Einkommen & Gehalt Rechner 2026
Präzise Rechner für Brutto-Netto, Stundenlohn, Teilzeit, Überstunden, Abfindung und Gehaltserhöhungen.
Verfügbare Rechner in dieser Kategorie (17)
Brutto-Netto-Rechner 2026 – Gehalt exakt berechnen
Berechne dein exaktes Nettogehalt für 2026 mit allen aktuellen Steuern, Sozialabgaben und Freibeträgen.
Stundenlohnrechner 2026 – Brutto-Stundenlohn berechnen
Berechne deinen exakten Brutto-Stundenlohn aus Gehalt und Wochenstunden nach der offiziellen Quartalsformel.
Weihnachtsgeld-Rechner 2026 – Netto-Auszahlung berechnen
Berechne dein Netto-Weihnachtsgeld nach der offiziellen Jahreslohnsteuer-Differenzmethode (§ 39b EStG).
Teilzeitrechner 2026 – Brutto & Netto bei Teilzeit berechnen
Berechne dein neues Brutto- und Nettogehalt bei reduzierter Wochenarbeitszeit sowie die Zeitersparnis.
Urlaubsgeld-Rechner 2026 – Netto-Urlaubsgeld berechnen
Berechne dein Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) und die Netto-Auszahlung deines zusätzlichen Urlaubsgeldes.
Abfindungsrechner 2026 – Netto-Abfindung & Fünftelregelung
Berechne deine Netto-Abfindung und die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung (§ 34 EStG).
Gehaltserhöhungs-Rechner 2026 – Netto-Plus berechnen
Berechne, wie viel Netto von deiner Lohn- oder Gehaltserhöhung auf dem Konto ankommt.
Mindestlohn-Rechner 2026 – Gehalt & Mindestlohn prüfen
Prüfe dein Monatsgehalt gegen den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € (§ 1 MiLoG).
Jahresgehalt Rechner 2026 – Jahresbrutto umrechnen
Rechne dein Jahresgehalt in Monatsgehalt, Wochenlohn und Stundenlohn um – inklusive Sonderzahlungen.
Überstundenrechner 2026 – Überstundenvergütung berechnen
Berechne deine Überstundenvergütung aus Monatsgehalt, Wochenstunden und Zuschlagssätzen.
Minijob & Midijob Rechner 2026 – Abgaben exakt berechnen
Berechne Abzüge und Netto für Minijob (bis 603 €) und Midijob (603,01 € bis 2.000 € im Übergangsbereich).
Ausbildungsvergütung Netto-Rechner 2026
Berechne dein Nettogehalt als Azubi für 2026 unter Berücksichtigung der Mindestausbildungsvergütung und Sozialabgaben.
Minijob & Midijob Rechner 2026
538 € Grenze & 2.000 € Übergangsbereich.
Ausbildungsvergütung-Netto-Rechner 2026
Berechne die Netto-Ausbildungsvergütung 2026 nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben – inklusive gesetzlicher Mindestausbildungsvergütung.
Kurzarbeitergeld-Rechner 2026 – KUG & Netto-Auszahlung berechnen
Berechne dein Kurzarbeitergeld (KUG) für 2026: 60 % ohne Kinder oder 67 % mit Kindern nach § 105 & § 106 SGB III inklusive Runden auf 20 €.
Kündigungsfrist-Rechner Arbeitsrecht 2026 – Fristen exakt berechnen
Berechne deine rechtssichere Kündigungsfrist für 2026: Grundfrist (4 Wochen), Probezeit (2 Wochen) und Staffelung nach § 622 BGB (bis 7 Monate).
TVöD-Rechner 2026 – Gehaltstabelle Öffentlicher Dienst (VKA & Bund)
Berechne dein Tarifgehalt im öffentlichen Dienst für 2026 nach TVöD-VKA & Bund (E 1 bis E 15, Stufen 1–6) inkl. Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld).
Lohnabrechnung, Arbeitsrecht und Entgeltgestaltung 2026 im Detail
Zwischen dem vertraglich vereinbarten Bruttoarbeitsentgelt und dem tatsächlichen Nettoauszahlungsbetrag auf dem Girokonto liegt das deutsche Gefüge aus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und den vier Zweigen der Sozialversicherung. Für das Abrechnungsjahr 2026 gelten maßgebliche gesetzliche Rahmenwerte: Der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) liegt bei 13,90 € pro Stunde, wodurch die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung (Minijob) nach § 8 SGB IV auf monatlich 603 € angehoben wurde. Im Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 € monatlich profitieren Arbeitnehmer von reduzierten Beitragsanteilen bei vollen Rentenansprüchen. Gleichzeitig markieren die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung die Deckelung der Sozialabgaben für mittlere und höhere Einkommen. Die nachfolgenden Rechner bilden dieses Spektrum für Angestellte, Teilzeitkräfte, Berufseinsteiger und Arbeitgeber ab.
Was Sie hier berechnen können
Systematische Übersicht der 17 Gehalts- und Arbeitsrechner für typische arbeitsrechtliche und steuerliche Anwendungsfälle im Jahr 2026.
Reguläre Entgeltabrechnung: Brutto-Netto & Netto-Brutto
Der Brutto-Netto-Rechner schlüsselt das Monats- und Jahresgehalt in sämtliche gesetzliche Abzüge auf. Anhand von Steuerklasse, Bundesland, Kinderfreibeträgen und kassenindividuellem Zusatzbeitrag ermittelt er die exakte Lohnsteuer und die Sozialabgaben nach § 28g SGB IV. Der gegenläufige Netto-Brutto-Rechner löst das Rechenverfahren umgekehrt: Aus einem angestrebten monatlichen Nettobetrag bestimmt er das erforderliche Bruttoentgelt für Arbeitsverträge und Gehaltsverhandlungen.
Arbeitszeit & Entlohnung: Stundenlohn, Teilzeit & Überstunden
Mit dem Stundenlohnrechner lässt sich festes Monatsgehalt exakt auf die geleistete Arbeitsstunde umrechnen (Basis: 13 Wochen je Quartal geteilt durch 3 Monate). Wer die Wochenstunden nach § 8 TzBfG anpassen möchte, simuliert im Teilzeitrechner das resultierende Nettoentgelt unter Einbezug veränderter Progressionsstufen. Geleistete Mehrarbeit beziffert der Überstundenrechner inklusive vertraglicher Überstundenzuschläge auf Brutto- und Nettoebene.
Geringfügige & Übergangsbeschäftigung: Minijob & Midijob
Der Minijob-Rechner prüft Beschäftigungen bis zur gesetzlichen Verdienstgrenze von 603 € monatlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Er weist die Abgaben des Arbeitgebers (15 % RV, 13 % KV, 2 % Pauschsteuer und Umlagen) sowie den 3,6 % Eigenanteil zur Rentenversicherung aus. Für Gehälter zwischen 603,01 € und 2.000 € ermittelt der Midijob-Rechner die gleitenden Sozialabgaben nach § 20 SGB IV, bei denen Beschäftigte reduzierte Beiträge zahlen, aber volle Rentenansprüche nach § 70 Abs. 1a SGB VI erwerben.
Vergütungsanpassung: Gehaltserhöhung & Quereinsteiger-Gehalt
Eine nominale Bruttolohnanhebung schlägt sich aufgrund der Steuerprogression nie vollständig im Netto nieder. Der Gehaltserhöhungsrechner stellt die tatsächliche Auszahlungsdifferenz dar und quantifiziert den persönlichen Grenzsteuersatz. Bei einem Branchenwechsel kalkuliert der Quereinsteiger-Gehalt-Rechner realistische Vergütungsspannen unter Berücksichtigung von Vorerfahrung, Qualifikationsniveau und regionalem Lohnniveau.
Jahressonderzahlungen: Weihnachts- & Urlaubsgeld
Sonderzuwendungen gelten steuerlich als sonstige Bezüge nach § 39b Abs. 3 EStG. Sowohl der Weihnachtsgeld-Rechner als auch der Urlaubsgeld-Rechner berechnen den Lohnsteuerabzug über die Differenzmethode zur voraussichtlichen Jahreslohnsteuer. Zudem prüfen sie die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung, da Einmalzahlungen nur bis zur Ausschöpfung der jeweiligen Jahresgrenze beitragspflichtig sind.
Sachleistungen & Dienstwagen: Sachbezug & Firmenwagen
Der Sachbezug-Rechner überprüft Sachleistungen auf Einhaltung der monatlichen 50-€-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG sowie amtliche Sachbezugswerte für Mahlzeiten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Bei betrieblichen Fahrzeugen mit privater Nutzung ermittelt der Firmenwagenrechner den geldwerten Vorteil (1 % für Verbrenner, 0,5 % für Hybride, 0,25 % für E-Autos bis 100.000 € Listenpreis zzgl. 0,03 % je Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte).
Entlassungsentschädigung: Abfindungsrechner nach § 34 EStG
Entschädigungszahlungen bei Verlust des Arbeitsplatzes unterliegen als außerordentliche Einkünfte der Tarifermäßigung. Der Abfindungsrechner kalkuliert die Steuerentlastung durch die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG. Da echte Abfindungen keinen Entgeltcharakter für geleistete Arbeit haben, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an; der Rechner weist die Nettoabfindung nach reiner Lohnsteuer aus.
Lohnersatzleistungen: Kurzarbeit, Mutterschutz & Insolvenz
Bei vorübergehendem Arbeitsausfall berechnet der Kurzarbeitergeld-Rechner den Anspruch nach § 105 SGB III (60 % des pauschalierten Nettoentgeltausfalls, 67 % für Eltern). Während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt ermittelt der Mutterschaftsgeld-Rechner das Krankenkassengeld (max. 13 € kalendertäglich) und den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG. Bei Zahlungsunfähigkeit des Betriebs weist der Insolvenzgeld-Rechner den Ersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit nach § 165 SGB III aus.
Wichtige Grundlagen
Die Ermittlung des Nettoentgelts beruht in Deutschland auf dem zweistufigen Abzugssystem aus Sozialabgaben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und Steuern nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Arbeitgeber behalten diese Beträge monatlich vom Bruttoentgelt ein und führen sie treuhänderisch an die Einzugsstellen der Krankenkassen (§ 28g SGB IV) sowie an das zuständige Finanzamt (§ 38 EStG) ab.
Die Sozialversicherungsbeiträge teilen sich 2026 im Wesentlichen paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf: Die Rentenversicherung beträgt 18,6 % (Arbeitnehmeranteil 9,3 %), die Arbeitslosenversicherung 2,6 % (Arbeitnehmeranteil 1,3 %) und die Krankenversicherung 14,6 % allgemeiner Beitragssatz (Arbeitnehmeranteil 7,3 %). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der 2026 durchschnittlich bei 2,5 % liegt und ebenfalls hälftig (je 1,25 %) getragen wird. In der Pflegeversicherung beträgt der reguläre Satz 4,0 %. Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr tragen zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 % allein (Gesamtbelastung Arbeitnehmer: 2,6 %). Für Eltern mit zwei bis fünf Kindern unter 25 Jahren greifen gesetzliche Abschläge von jeweils 0,25 % pro Kind auf den Arbeitnehmeranteil.
Die Beitragsbemessungsgrenzen deckeln die Beitragspflicht nach oben: Einkommensteile oberhalb von bundeseinheitlich 5.512,50 € im Monat (66.150 € jährlich) sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Grenze bei 8.050 € monatlich in den westlichen Bundesländern und 7.750 € monatlich im Osten.
Die Lohnsteuer richtet sich nach den Steuerklassen I bis VI (§ 38b EStG). Steuerklasse I gilt für Alleinstehende, Klasse II gewährt Alleinerziehenden den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG (4.260 € jährlich). Verheiratete wählen zwischen der Kombination IV/IV (bei ähnlichem Verdienst, optional mit Faktorverfahren) oder III/V (bei ausgeprägter Einkommensdifferenz). Steuerklasse VI kommt bei jedem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis zum Tragen und gewährt weder Grundfreibetrag (2026: 11.784 €) noch Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €).
Wie die Berechnungen funktionieren
Die Berechnungsmodelle greifen auf normierte mathematische Verfahren des Steuer- und Sozialversicherungsrechts zurück:
1. Stundenlohnberechnung aus festem Monatsentgelt
Stundenlohn = Monatsbrutto ÷ (Wöchentliche Arbeitsstunden × 13 ÷ 3)Ein Quartal umfasst genau 13 Wochen. Geteilt durch 3 Kalendermonate ergibt sich ein Multiplikator von 4,333 Wochen je Monat (z. B. 40 Wochenstunden × 4,333 = 173,33 Monatsarbeitsstunden).
2. Fünftelregelung bei Abfindungen (§ 34 Abs. 1 EStG)
Steuer auf Abfindung = 5 × [ESt(zvE_Basis + Abfindung ÷ 5) - ESt(zvE_Basis)]Die Abfindungssumme wird rechnerisch zu einem Fünftel auf das zu versteuernde Jahreseinkommen aufgeschlagen. Der Steuermehrbetrag dieses Fünftels wird anschließend mit fünf multipliziert, um Progressionsspitzen abzumildern.
3. Geldwerter Vorteil Firmenwagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Monatlicher Sachbezug = (BLP × Bewertungssatz) + (BLP × 0,0003 × Entfernungskilometer)BLP = Bruttolistenpreis bei Erstzulassung. Der Bewertungssatz beträgt 1,0 % bei Verbrennungsmotoren, 0,5 % bei Plug-in-Hybriden und 0,25 % bei reinen Elektrofahrzeugen bis 100.000 € Listenpreis.
4. Kurzarbeitergeld (§ 105 SGB III)
KUG = (Pauschaliertes Nettoentgelt aus Soll-Entgelt - Pauschaliertes Nettoentgelt aus Ist-Entgelt) × LeistungssatzDer Leistungssatz liegt bei 60 % für kinderlose Arbeitnehmer und 67 % für Beschäftigte mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Welcher Rechner passt zu meinem Fall?
Typische Fehler bei der Berechnung
- ✕Verwechslung von Freibetrag und Freigrenze beim Sachbezug: Die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG liegt 2026 bei 50 € monatlich. Wird dieser Wert um nur einen Cent überschritten (z. B. 50,01 € Gutscheinwert), entfällt die Steuer- und Beitragsbefreiung rückwirkend für die gesamte Summe und nicht nur für den Mehrbetrag.
- ✕Falsche Monatsstundenannahme bei der Stundenlohnermittlung: Das Monatsgehalt darf nicht durch vier Wochen dividiert werden. Ein Jahr hat 52 Wochen, geteilt durch 12 Monate ergibt sich ein Faktor von 4,333 Wochen je Monat. Wer ein 40-Stunden-Gehalt durch 160 statt durch 173,33 Stunden teilt, überschätzt den Stundenlohn um rund 8,3 %.
- ✕Vernachlässigung des Progressionsvorbehalts bei Lohnersatzleistungen: Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld und Insolvenzgeld sind steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Sie erhöhen den Steuersatz für das restliche zu versteuernde Jahreseinkommen, was bei Übersteigen von 410 € zur Pflichtveranlagung und häufig zu Nachzahlungen führt.
- ✕Annahme von Sozialabgaben auf echte Abfindungszahlungen: Eine echte Entlassungsentschädigung für den Verlust künftiger Verdienstmöglichkeiten stellt kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV dar. Auf Abfindungen fallen daher keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an, wohl aber die volle Einkommensteuer.
- ✕Fehlinterpretation der Steuerklasse III bei Ehegatten: Die Steuerklasse III führt während des Jahres zu einem geringeren monatlichen Lohnsteuerabzug. Sie mindert jedoch nicht die Jahressteuerschuld. Im Rahmen der verpflichtenden Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG) wird die tatsächliche Jahressteuer anhand des gemeinsamen Einkommens berechnet, was bei Steuerklasse III/V regelmäßig Nachzahlungsbescheide nach sich zieht.
- ✕Gleichsetzung von Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz: Bei Gehaltserhöhungen wird der zusätzliche Bruttobetrag mit dem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert, der im mittleren Einkommensbereich deutlich über dem bisherigen Durchschnittssteuersatz liegt. Dadurch fällt das Netto-Plus prozentual geringer aus als das Brutto-Plus.
Beispielrechnung: Monatliche Gehaltsabrechnung 2026
Ausgangsparameter:
Arbeitnehmer, 30 Jahre alt, kinderlos, Steuerklasse I, wohnhaft in Nordrhein-Westfalen (keine Kirchensteuer), gesetzlich versichert bei einer Krankenkasse mit 2,50 % Zusatzbeitrag.
Vereinbartes Bruttogehalt: 3.500,00 € monatlich (42.000,00 € Jahresbrutto)
1. Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil):
Zwischensumme Sozialabgaben: 761,25 € (21,75 % des Bruttoentgelts)
2. Steuerliche Abzüge nach BMF-Programmablaufplan 2026:
• Lohnsteuer (unter Berücksichtigung von Grundfreibetrag 11.784 €, Werbungskostenpauschale 1.230 € und Vorsorgeaufwendungen): 450,08 €
• Solidaritätszuschlag (Freigrenze von 19.950 € tariflicher ESt greift): 0,00 €
• Kirchensteuer: 0,00 €
Zwischensumme Steuern: 450,08 € (12,86 % des Bruttoentgelts)
Gesamtabzüge: 1.211,33 € (Abgabenquote: 34,61 % des Bruttogehalts). Die Nettoquote liegt bei 65,39 %.
Häufige Fragen zu Gehalt und Arbeitsentgelt
Wie wirkt sich der Mindestlohn von 13,90 € auf Minijobs aus?
Die Minijob-Grenze ist nach § 8 Abs. 1a SGB IV dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn multipliziert mit 130 geteilt durch 3 geteilt durch 10). Bei 13,90 € Mindestlohn ergibt sich rechnerisch eine Verdienstgrenze von 603 € im Monat. Beschäftigte können exakt 43,38 Stunden monatlich zum Mindestlohn arbeiten, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten.
Welche Vorteile bietet der Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 €?
Im Übergangsbereich nach § 20 SGB IV zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die von rund 12 % bei 603,01 € gleitend auf die regulären rund 20,5 % bei 2.000 € ansteigen. Gesetzlich entscheidend: Nach § 70 Abs. 1a SGB VI erwerben Beschäftigte im Midijob trotz der geringeren Eigenbeiträge volle Rentenanwartschaften auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts.
Warum bleibt von einer Gehaltserhöhung prozentual weniger Netto übrig?
Das deutsche Steuersystem folgt nach § 32a EStG einem linear-progressiven Steuertarif. Jeder zusätzlich verdiente Euro wird mit dem individuellen Grenzsteuersatz besteuert, der stets über dem Durchschnittssteuersatz des bisherigen Gehalts liegt. Bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenzen fallen zudem auch die paritätischen Sozialabgaben auf den Mehrverdienst an.
Wann greift die Fünftelregelung bei Abfindungen nach § 34 EStG?
Voraussetzung ist eine außerordentliche Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG sowie eine Zusammenballung von Einkünften. Die Gesamteinkünfte des Kalenderjahres einschließlich der Abfindung müssen höher sein als die regulären Jahreseinkünfte bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kann die Fünftelregelung bereits im laufenden Lohnsteuerabzug anwenden; andernfalls erfolgt die Korrektur über die Steuererklärung.
Wie werden Dienstwagen bei Elektrofahrzeugen im Vergleich zu Verbrennern besteuert?
Für Verbrennungsmotoren gilt die reguläre 1%-Regelung bezogen auf den Bruttolistenpreis. Bei reinen Elektrofahrzeugen bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 € wird der geldwerte Vorteil auf 0,25 % des Listenpreises reduziert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Für E-Autos über 100.000 € und qualifizierte Plug-in-Hybride (mindestens 80 km elektrische Reichweite) gilt der 0,5%-Satz.
Müssen Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung deklariert werden?
Ja. Bezugsquellen wie Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld oder Insolvenzgeld sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Übersteigen diese Lohnersatzleistungen zusammen 410 € im Kalenderjahr, besteht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine gesetzliche Abgabepflicht für die Einkommensteuererklärung.
✓ Gesetzliche Grundlagen und Berechnungsstandards 2026
Sämtliche Entgelt- und Abgabenberechnungen auf RechnerNest basieren auf den offiziellen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2026), dem Mindestlohngesetz (MiLoG 13,90 €), den Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (§ 8 Minijob, § 20 Midijob, § 28g SGB IV), dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 105 KUG, § 165 Insolvenzgeld), dem Mutterschutzgesetz (§§ 19, 20 MuSchG), dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 8 TzBfG) sowie den Bekanntmachungen der Sozialversicherungsträger zu den bundeseinheitlichen Beitragsbemessungsgrenzen 2026.