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Sozialleistungen Rechner 2026

Rechner für Bürgergeld 2026, Wohngeld, Arbeitslosengeld (ALG I), Krankengeld und BAföG.

Verfügbare Rechner in dieser Kategorie (11)

Soziales2026 aktuell

Bürgergeld-Rechner 2026

Berechne den monatlichen Bürgergeld-Bedarf inklusive Miete, Heizung und Einkommensfreibeträgen.

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Krankengeld-Rechner 2026

Berechne dein Krankengeld 2026 gemäß § 47 SGB V: 70 % des Brutto, maximal 90 % des Netto.

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Pflegegeld-Rechner 2026

Berechne dein Pflegegeld 2026 nach Pflegegrad 1–5 gemäß § 37 SGB XI: von 347 € (Grad 2) bis 990 € (Grad 5) monatlich.

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Wohngeld-Rechner 2026

Berechne deinen Wohngeld-Anspruch 2026 nach WohngeldPlus: Mietzuschuss für Mieter nach § 19 WoGG.

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ALG 1 Rechner 2026

Berechne dein Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) 2026: 60 % (ohne Kinder) oder 67 % (mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts gemäß § 149 SGB III.

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BAföG-Rechner 2026

Berechne deinen BAföG-Anspruch 2026: Berücksichtigt Wohnsituation, eigenes Einkommen, Vermögen und das Einkommen der Eltern nach § 13 BAföG.

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Familienversicherung Einkommensgrenze 2026

Prüfe, ob du 2026 kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert bleiben kannst (Grenzen: 603 € Minijob / 538 € regulär).

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Elternunterhalt-Rechner 2026

Prüfe deine Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Eltern (100.000 € Grenze & Selbstbehalt).

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GKV-Beitrag Selbstständige 2026

Berechne GKV- und Pflegeversicherungsbeiträge für Selbstständige 2026: Mindestbeitrag, allgemeiner Beitragssatz und einkommensabhängige Staffelung.

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Pflegeunterstützungsgeld-Rechner 2026

Berechne das Pflegeunterstützungsgeld 2026: 90 % bis 100 % des Nettoentgelts für bis zu 10 Tage Freistellung bei akutem Pflegebedarf (§ 44a SGB XI).

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Krankentagegeld-Rechner PKV 2026

Berechne deine Versorgungslücke bei längerer Krankheit und ermittle das optimale Krankentagegeld für PKV- und GKV-Versicherte.

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Ratgeber & Sozialleistungen 2026

Staatliche Sozialleistungen, Existenzsicherung und Entgeltersatz 2026 verstehen

Das deutsche Sozialleistungssystem umfasst steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen zur Existenzsicherung, beitragsbezogene Entgeltersatzleistungen bei Krankheit oder Arbeitsplatzverlust sowie gezielte Ausbildungs- und Pflegehilfen. Für 2026 legen die Sozialgesetzbücher (SGB II, SGB III, SGB V, SGB XI, SGB XII), das Wohngeldgesetz (WoGG) und das BAföG verbindliche Leistungssätze, Freibeträge und Einkommensgrenzen fest. Beim Bürgergeld beträgt der monatliche Regelbedarf für Alleinstehende 563 €, während beim Wohngeld die WohngeldPlus-Systematik greift. Für Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld I begrenzen Beitragsbemessungsgrenzen die Auszahlung. Zugleich regelt das Vorrangprinzip, welche Ansprüche zuerst geltend gemacht werden müssen. Die folgenden Rechner ermöglichen die Ermittlung Ihrer Leistungsansprüche nach den geltenden Rechtsnormen 2026.

Bürgergeld (SGB II) & Wohngeld (WoGG)

Das Bürgergeld (§ 20 SGB II) sichert das Existenzminimum mit 563 € Regelbedarf für Alleinstehende (506 € je Partner) zuzüglich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbseinkommen wird nach § 11b SGB II mit einem Grundfreibetrag von 100 € und gestaffelten Freibeträgen von 20 % bis 30 % angerechnet. Das Wohngeld (§ 19 WoGG) dient Haushalten mit eigenem Einkommen als Mietzuschuss. Es schließt den Bürgergeldbezug aus und berechnet sich nach Haushaltsgröße, zuschussfähiger Bruttokaltmiete der regionalen Mietstufe sowie einer Heizkosten- und Klimakomponente.

Arbeitslosengeld I (SGB III) & Krankengeld (SGB V)

Arbeitslosengeld 1 (§§ 136 ff. SGB III) gleicht Verdienstausfälle nach mindestens 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung aus. Die Leistung beträgt 60 % (ohne Kinder) bzw. 67 % (mit Kindern) des pauschalierten Nettoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Krankenkasse ab dem 43. Krankheitstag Krankengeld (§ 47 SGB V). Es beläuft sich auf 70 % des Bruttoentgelts, maximal 90 % des Nettos, und ist 2026 auf kalendertäglich 135,63 € gedeckelt. Nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung verbleibt das Netto-Krankengeld.

BAföG (§§ 11–13 BAföG) & Ausbildung

Das BAföG (§§ 11–13 BAföG) fördert Studierende und Schüler, deren Angehörige die Ausbildung nicht finanzieren können. Der Höchstsatz für auswärts wohnende Studierende liegt bei 992 € im Monat (475 € Grundbedarf, 380 € Wohnpauschale, bis zu 137 € Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag). Die Förderhöhe sinkt bei elterlichem Einkommen oberhalb des Freibetrags von 2.540 € (verheiratet). Eigenes Vermögen bleibt bis 15.000 € anrechnungsfrei. Die Auszahlung erfolgt hälftig als Zuschuss und hälftig als zinsloses Darlehen mit maximal 10.010 € Rückzahlung.

Pflegegeld (§ 37 SGB XI) & Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI)

Pflegegeld (§ 37 SGB XI) unterstützt Pflegebedürftige, die zu Hause ehrenamtlich gepflegt werden: 2026 monatlich 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (Grad 3), 800 € (Grad 4) und 990 € (Grad 5). Pflegegrad 1 erhält stattdessen 131 € Entlastungsbetrag. Pflegegeld ist einkommensteuerfrei. Müssen Berufstätige bei einer akuten Pflegesituation kurzfristig bis zu 10 Arbeitstage freigestellt werden, springt das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) ein: Es erstattet 90 % des tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge.

Verhinderungspflege & Entlastungsbudget (§ 39 SGB XI)

Fällt die private Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit aus, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Ersatzpflege nach § 39 SGB XI. Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag stehen bis zu 3.539 € flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereit; die Vorpflegezeit ist entfallen. Bei gewerblichen Pflegediensten ist das Budget voll nutzbar. Bei nahen Angehörigen ist das Basishonorar auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegelds begrenzt, Fahrtkosten und Verdienstausfall werden jedoch zusätzlich erstattet. Stundenweise Vertretung unter 8 Stunden täglich kürzt das reguläre Pflegegeld nicht.

Familienversicherung (§ 10 SGB V) & Elternunterhalt (§ 94 SGB XII)

Die Familienversicherung (§ 10 SGB V) sichert Angehörige beitragsfrei ab, solange deren Gesamteinkommen 538 € (Minijob: 603 €) nicht übersteigt. Beim Elternunterhalt (§ 94 SGB XII) haften Kinder für ungedeckte Heimkosten erst ab einem individuellen Brutto-Jahreseinkommen von 100.000 €; das Einkommen von Schwiegerkindern bleibt unberücksichtigt, und es verbleibt ein monatlicher Selbstbehalt von 2.400 € bereinigtem Netto. Das Krankentagegeld deckt bei Gutverdienern und Privatversicherten die Lücke zwischen dem GKV-Höchstsatz und dem tatsächlichen Nettoeinkommen ab.

Wichtige Grundlagen des deutschen Sozialleistungssystems

Das deutsche Sozialrecht trennt zwischen bedürftigkeitsabhängiger Fürsorge und beitragsbasierter Versicherung. Bürgergeld (SGB II) und Grundsicherung (SGB XII) sichern das Existenzminimum der gesamten Bedarfsgemeinschaft nach Prüfung aller Einkommen und Vermögenswerte. Dagegen kompensieren Arbeitslosengeld I und Krankengeld den individuellen Verdienstausfall auf Basis früherer Einzahlungen – unabhängig vom Partnereinkommen.

Zentral ist das gesetzliche Vorrangprinzip (§ 2 SGB II): Bürgergeld wird erst gewährt, wenn vorrangige Ansprüche wie Wohngeld, Kinderzuschlag (§ 6a BKGG), Krankengeld oder Unterhalt den Bedarf nicht decken. Reichen Wohngeld und Kinderzuschlag aus, entfällt der Bürgergeldanspruch.

Beim Vermögensschutz gilt im Bürgergeld eine einjährige Karenzzeit mit Freibeträgen von 40.000 € für die erste Person und 15.000 € für jede weitere Person im Haushalt (danach einheitlich 15.000 €). Angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum bleibt geschützt.

Steuerlich unterliegen Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, ALG I und Pflegeunterstützungsgeld dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Sie sind steuerfrei, steigern aber den Steuersatz für das restliche Jahreseinkommen und verpflichten ab 410 € im Jahr zur Abgabe einer Steuererklärung. Bürgergeld, Wohngeld und Pflegegeld sind steuerfrei und progressionsfrei.

Wie die Berechnungen funktionieren

Die Berechnungslogik der Rechner basiert auf den amtlichen Rechtsvorschriften für 2026. Vier Kernmechanismen bestimmen die Leistungsermittlung:

Bürgergeld-Anspruch (§§ 19, 20 SGB II)Auszahlungsbetrag = (Regelbedarf + KdU + Mehrbedarfe) - anrechenbares Einkommen

Nach § 11b SGB II bleiben 100 € Grundfreibetrag, 20 % von 100,01 € bis 520 €, 30 % von 520,01 € bis 1.000 € und 10 % bis 1.200 € anrechnungsfrei. Der Rest mindert den Auszahlungsanspruch.

Krankengeld (§ 47 SGB V)Krankengeld (Tag) = min(0,70 × Bruttoentgelt, 0,90 × Nettoentgelt, 135,63 €) - Sozialabgaben

Der niedrigere Wert aus 70 % Brutto und 90 % Netto wird herangezogen, gedeckelt auf 135,63 € pro Kalendertag. Vom Brutto-Krankengeld werden rund 12,25 % bis 12,85 % Sozialabgaben abgezogen.

Wohngeld-Formel (§ 19 WoGG)Wohngeld = 1,15 × (M - (a + b × M + c × Y) × Y)

M ist die Bruttokaltmiete bis zur regionalen Mietstufe plus Heizkostenpauschale; Y ist das bereinigte monatliche Gesamteinkommen abzüglich Pauschalen und Freibeträgen nach § 19 WoGG.

Elternunterhalt (§ 94 SGB XII)Elternunterhalt = max(0, (Bereinigtes Nettoeinkommen - Selbstbehalt) × 0,50)

Greift erst ab 100.000 € persönlichem Brutto-Jahreseinkommen. Nach Abzug berufsbedingter Kosten und Kredite werden vom Rest über dem Selbstbehalt (2.400 €) höchstens 50 % gefordert.

Welcher Rechner passt zu meinem Fall?

Arbeitsplatz nach versicherungspflichtiger Beschäftigung verloren?→ ALG 1 Rechner
Einkommen reicht nicht zur Deckung des Lebensunterhalts?→ Bürgergeld-Rechner
Eigenes Einkommen oder Rente vorhanden, aber Miete ist zu hoch?→ Wohngeld-Rechner
Seit mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig und Lohnfortzahlung endet?→ Krankengeld-Rechner
Einkommenslücke oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze absichern?→ Krankentagegeld-Rechner
Ausbildung oder Studium beginnen und BAföG-Anspruch prüfen?→ BAföG-Rechner
Angehörige zu Hause pflegen und monatliche Barleistung berechnen?→ Pflegegeld-Rechner
Ersatzpflege bei Ausfall der privaten Pflegeperson organisieren?→ Verhinderungspflege-Rechner
Bis zu 10 Tage Freistellung bei akuter Pflegeneuorganisation absichern?→ Pflegeunterstützungsgeld
Prüfen, ob Nebenjob oder Zinsen die kostenfreie Krankenversicherung gefährden?→ Familienversicherung Rechner
Sozialamt verlangt Kostenbeteiligung für die Pflegeheimunterbringung der Eltern?→ Elternunterhalt-Rechner

Typische Fehler bei der Berechnung

  • Wohngeld parallel zum Bürgergeld beantragen: Wer Bürgergeld bezieht, erhält die Unterkunftskosten bereits über das SGB II. Ein gleichzeitiger Wohngeldanspruch ist nach § 7 WoGG ausgeschlossen. Erst wenn Wohngeld und Zusatzeinkommen den Bürgergeldbedarf decken, wechselt man zum Wohngeld.
  • Schwiegerkind-Einkommen zur 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt hinzurechnen: Die Schwelle nach § 94 SGB XII gilt nur für das leibliche Kind. Das Einkommen des Ehepartners wird bei der 100.000-Euro-Grenze nicht berücksichtigt.
  • Warmmiete statt Bruttokaltmiete beim Wohngeld ansetzen: Zuschussfähig ist die Grundmiete zuzüglich kalter Nebenkosten bis zur Mietstufe. Heizkosten werden nicht per Abrechnung, sondern über eine Pauschale eingerechnet.
  • Progressionsvorbehalt bei Entgeltersatzleistungen unterschätzen: Krankengeld und ALG I sind zwar steuerfrei, steigern aber den Steuersatz für das restliche Jahreseinkommen (§ 32b EStG). Ab 410 € im Kalenderjahr besteht Steuererklärungspflicht.
  • Stundenweise Verhinderungspflege mit Pflegegeldkürzung verwechseln: Dauert die Vertretung unter 8 Stunden am Tag, wird das reguläre Pflegegeld für diesen Tag voll ausgezahlt und nicht auf das Kontingent von 56 Tagen angerechnet.
  • Familienversicherungsgrenze mit der Minijob-Grenze verwechseln: Für sonstige Einkünfte gilt die Grenze von 538 € monatlich. Die höhere Schwelle von 603 € greift ausschließlich bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung.

Beispielrechnung: Gesetzliches Krankengeld nach § 47 SGB V

Ausgangssituation:

Ein 32-jähriger kinderloser Angestellter (Steuerklasse I) ist für 70 Kalendertage krankgeschrieben. Nach 42 Tagen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt die Krankenkasse für 28 Kalendertage Krankengeld. Das regelmäßige Gehalt liegt bei 3.400,00 € brutto und 2.220,00 € netto im Monat.

1. Tägliches Regelentgelt (30-Tage-Basis):113,33 € brutto / 74,00 € netto
2. 70 % des Bruttoentgelts (113,33 € × 0,70):79,33 € / Tag
3. 90 % des Nettoentgelts (74,00 € × 0,90):66,60 € / Tag
4. Gesetzlicher Höchstsatz 2026 (Deckelung):135,63 € / Tag (wird nicht überschritten)
5. Maßgebliches Brutto-Krankengeld (66,60 €/Tag für 28 Tage):1.864,80 €
6. Abzüge Sozialversicherung (Rente 9,3 %, ALV 1,3 %, Pflege kinderlos 2,2 % = 12,8 %):- 238,70 €
Netto-Krankengeldauszahlung für 28 Tage:1.626,10 € (58,08 € / Kalendertag)

Ergebnis: Die Krankenkasse überweist für die 28 Krankheitstage nach der Entgeltfortzahlung 1.626,10 € netto auf das Konto. Das Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt bei der späteren Einkommensteuerveranlagung.

Häufige Fragen zu Sozialleistungen (FAQ)

Schließen Bürgergeld und Wohngeld sich gegenseitig aus?

Ja. Da Unterkunftskosten im Bürgergeld bereits enthalten sind, schließt § 7 WoGG einen parallelen Bezug aus. Kann ein Haushalt seinen Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen, Wohngeld und Kinderzuschlag sichern, entfällt der Bürgergeldanspruch.

Wie lange wird Arbeitslosengeld 1 gezahlt?

Die Bezugsdauer staffelt sich nach der versicherten Vorbeschäftigung und dem Alter: Unter 50 Jahren beträgt sie maximal 12 Monate. Ab 50 Jahren steigt die Höchstdauer auf 15 Monate, ab 55 auf 18 Monate und ab 58 Jahren auf bis zu 24 Monate.

Muss das gesetzliche Pflegegeld versteuert werden?

Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist für pflegende Angehörige gemäß § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und muss nicht in der Einkommensteuererklärung deklariert werden.

Was geschieht mit dem Pflegegeld während einer Verhinderungspflege?

Bei tageweiser Vertretung (ab 8 Stunden täglich) wird das bisherige Pflegegeld für bis zu 8 Wochen im Jahr zu 50 % fortgezahlt (erster und letzter Tag zu 100 %). Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter 8 Stunden bleibt das Pflegegeld voll erhalten.

Zählt das Einkommen meines Ehepartners beim Elternunterhalt mit?

Nein. Für die 100.000-Euro-Grenze nach § 94 SGB XII ist nur das individuelle Bruttoeinkommen des leiblichen Kindes relevant. Das Partnereinkommen bleibt bei der Vorprüfung komplett unberücksichtigt.

Welche Frist gilt für die rückwirkende Beantragung von Verhinderungspflege?

Leistungen der Verhinderungspflege können nach § 45 SGB I bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Belege für Ersatzpflegeaufwendungen verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Entstehungsjahres.

Gesetzliche Grundlagen 2026

Die Berechnungen in dieser Kategorie beruhen auf den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II (Bürgergeld), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB XI (Pflegeversicherung), SGB XII (Sozialhilfe/Elternunterhalt), dem Wohngeldgesetz (WoGG), dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle 2026.