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Fachlich geprüft von Ali B.Stand: 2026Aktualisiert am 2026-09-06

Pflegegeld-Rechner 2026

Der Pflegegeld-Rechner 2026 zeigt dir sofort, auf wie viel monatliches Pflegegeld (Barleistung) du bei Pflege zu Hause Anspruch hast. Wähle einfach deinen Pflegegrad aus. Zusätzlich kannst du die Kombinationsleistung aktivieren, um zu berechnen, wie sich das Pflegegeld reduziert, wenn du teilweise einen professionellen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmst.

Eingaben & Parameter

Passe die Werte für Pflegegeld-Rechner 2026 an.

Stand 2026
%
Berechnungsergebnis
Pflegegeld (monatliche Auszahlung)
347,00 € / Monat
Genutzter Anteil Sachleistung
0 %
Regel-Pflegegeld (100 %)
347,00 €
Zusätzliches Sachbudget (Entlastung)
0,00 €
✓ Fachlich verifiziert nach § 37 SGB XI.

So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)

Die gesetzlichen Pflegeleistungen werden nach den Vorschriften des SGB XI berechnet: 1. Pflegegeld (§ 37 SGB XI): Wird die Pflege zu Hause durch Angehörige oder Freunde sichergestellt, zahlt die Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld. Die Sätze für 2026 betragen: Pflegegrad 1 (0 €), Pflegegrad 2 (347 €), Pflegegrad 3 (599 €), Pflegegrad 4 (800 €) und Pflegegrad 5 (990 €). 2. Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI): Nutzt du für einen Teil der Pflege einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung), mindert sich das Pflegegeld prozentual um den Anteil der ausgeschöpften Sachleistung. (Beispiel: Nutzt du 40% des Sachleistungsbudgets für den Pflegedienst, erhältst du noch 60% des Pflegegeldes). 3. Zusätzliche Budgets: Unabhängig vom Pflegegeld stehen ab Pflegegrad 1 monatlich 131 € als Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) sowie 42 € für Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) zur Verfügung.

Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)

Szenario 1: Reine häusliche Pflege (Pflegegrad 3)

Die Pflege wird komplett von der Familie übernommen.

Eingabewerte:
Pflegegrad (1-5):2
Kombinationsleistung (%):0 %
Zusatzleistungen nutzen:0
Ergebnisse:
Pflegegeld (monatliche Auszahlung):599,00 €
Pflegesachleistung (ambulanter Dienst):0,00 €
Zusätzliches Sachbudget (Entlastung):0,00 €

Szenario 2: Kombinationsleistung (Pflegegrad 4)

Ein Pflegedienst wird für das morgendliche Waschen genutzt (schöpft 40% des Budgets aus).

Eingabewerte:
Pflegegrad (1-5):3
Kombinationsleistung (%):40 %
Zusatzleistungen nutzen:1
Ergebnisse:
Pflegegeld (monatliche Auszahlung):480,00 €
Genutzter Anteil Sachleistung:40 % abgezogen
Zusätzliches Sachbudget (Entlastung):173,00 € (zweckgebunden)

Sonderfälle & Häufige Fehler

Wichtige Sonderregeln im Pflegerecht: • Beratungseinsätze (§ 37 Abs. 3 SGB XI): Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst nachweisen (bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei 4 und 5 vierteljährlich). Werden diese nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden. • Krankenhausaufenthalt & Reha: Bei einer stationären Krankenhausbehandlung oder einer Reha-Maßnahme wird das Pflegegeld für die ersten vier Wochen (28 Tage) weitergezahlt. Danach ruht der Anspruch, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird. • Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege: Während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das bisherige Pflegegeld für bis zu zwei Monate zur Hälfte (50 %) weitergezahlt. • Steuerfreiheit: Das gesetzliche Pflegegeld ist komplett einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG), da es als finanzielle Anerkennung für die ehrenamtliche Pflegeperson gedacht ist.

Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen

Verifiziert 2026

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wird das Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalten weitergezahlt?
Ja, aber nur für die ersten 4 Wochen (28 Tage). Danach ruht die Zahlung, bis die häusliche Pflege fortgesetzt wird.
Muss das Pflegegeld versteuert werden?
Nein. Wenn Sie Angehörige pflegen, ist das weitergegebene Pflegegeld steuerfrei. Auch für die pflegebedürftige Person selbst handelt es sich um eine steuerfreie Sozialleistung.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Zusätzlich zum Pflegegeld hat jeder Pflegebedürftige (schon ab Pflegegrad 1) Anspruch auf 131 Euro monatlich für sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z. B. Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter). Dieses Geld wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet.

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