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Fachlich geprüft von Ali B.Stand: 2026Aktualisiert am 2026-09-01

Erbschaftsteuer Immobilien Rechner 2026

Der Erbschaftsteuer Immobilien Rechner 2026 berechnet die anfallende Erbschaftsteuer beim Erben von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken. Unter Berücksichtigung von Verwandtschaftsgrad, persönlichen Freibeträgen (§ 16 ErbStG) und Befreiungen für Familienheime ermittelst du deine genaue Steuerlast.

Eingaben & Parameter

Immobilienwert & Verwandtschaftsgrad für 2026 anpassen.

§ 16 & § 19 ErbStG
Berechnungsergebnis
Zu zahlende Erbschaftsteuer
16.500,00
Steuersatz: 11 % (Steuerklasse I)
Steuerlicher Immobilienwert
550.000,00
Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG):400.000
Steuerpflichtiger Erwerb:150.000,00
Angewendeter Steuersatz (§ 19 ErbStG):11 % (Steuerklasse I)

Einstufung & Rechtsgrundlage:Steuerklasse I mit 400.000 € Freibetrag nach § 16 ErbStG.

✓ Fachlich verifiziert nach ErbStG 2026.

So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)

Die Berechnung der Erbschaftsteuer für Immobilien gliedert sich in folgende Schritte: 1. Ermittlung des Grundbesitzwerts: Der steuerliche Wert der Immobilie wird nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt. 2. Abzug des persönlichen Freibetrags (§ 16 ErbStG): Ehepartner: 500.000 € | Kinder: 400.000 € | Enkel: 200.000 € | Geschwister / Nichten: 20.000 € 3. Berechnung nach Steuerklasse & Steuersatz (§ 19 ErbStG): Der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird je nach Steuerklasse (I, II oder III) mit dem gestaffelten Steuersatz (7 % bis 50 %) multipliziert.

Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)

Szenario 1: Vererbung eines Mietshauses an ein Kind

Erbschaft einer vermieteten Immobilie im Wert von 550.000 € durch ein Kind (400.000 € Freibetrag).

Eingabewerte:
Immobilienwert (Verkehrswert):550.000 €
Verwandtschaftsgrad:Kind (Steuerklasse I)
Freibetrag nach § 16 ErbStG:400.000 €
Ergebnisse:
Steuerpflichtiger Erwerb:150.000,00 €
Steuersatz nach § 19 ErbStG:11 %
Zu zahlende Erbschaftsteuer:16.500,00 €

Szenario 2: Selbstgenutztes Familienheim an den Ehepartner

Erbschaft des bewohnten Einfamilienhauses im Wert von 750.000 € durch den überlebenden Ehegatten.

Eingabewerte:
Immobilienwert (Verkehrswert):750.000 €
Verwandtschaftsgrad:Ehegatte
Nutzung:Selbstgenutztes Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)
Ergebnisse:
Steuerpflichtiger Erwerb:0,00 €
Steuerlicher Status:Vollständig steuerfrei (§ 13 ErbStG)
Zu zahlende Erbschaftsteuer:0,00 €

Sonderfälle & Häufige Fehler

Sonderregeln und Steuerbefreiungen beim Vererben von Immobilien: • Steuerfreies Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG): Übernimmt der überlebende Ehepartner oder ein Kind das Familienheim und bewohnt es mindestens 10 Jahre lang selbst, bleibt die Erbschaft komplett steuerfrei (für Kinder auf max. 200 m² Wohnfläche begrenzt). • Behaltfrist bei Auszug oder Verkauf: Zieht der Erbe innerhalb der 10-Jahres-Frist ohne zwingenden Grund (z. B. Pflegebedürftigkeit) aus oder verkauft das Objekt, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. • 10-%-Verschonungsabschlag (§ 13d ErbStG): Vermietete Wohnimmobilien werden für die Erbschaftsteuer pauschal nur mit 90 % ihres festgestellten Wertes angesetzt. • Gutachtennachweis (§ 198 BewG): Erben können dem Finanzamt durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten nachweisen, dass der reale Verkehrswert niedriger ist als die steuerliche Bewertung.

Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen

Verifiziert 2026

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Freibetrag beim Erben einer Immobilie?
Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Ehegatten erhalten 500.000 €, Kinder je 400.000 €, Enkel 200.000 € und entfernte Verwandte 20.000 € (§ 16 ErbStG).
Wann bleibt ein geerbtes Haus steuerfrei?
Ein Haus bleibt vollkommen steuerfrei, wenn es vom Erblasser bis zum Tod bewohnt wurde und vom Ehepartner oder Kind unverzüglich für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt wird.
Wie oft kann man den Freibetrag nutzen?
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG stehen jedem Erwerber alle 10 Jahre erneut in voller Höhe zur Verfügung (auch bei Schenkungen zu Lebzeiten).

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