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Fachlich geprüft von Ali B.Stand: 2026Aktualisiert am 2026-09-12

Waisenrente-Rechner 2026 : Halbwaisen- & Vollwaisenrente berechnen

Der Waisenrente-Rechner ermittelt die monatliche Rentenzahlung für Halb- und Vollwaisen gemäß § 48 SGB VI. Die Rente steht Kindern beim Tod eines oder beider Elternteile zu.

Eingaben & Parameter

Berechne Halbwaisen- & Vollwaisenrente nach § 48 & § 67 SGB VI.

Stand 2026
Berechnungsergebnis
Monatliche Grund-Waisenrente150,00 €
Anspruch besteht uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 SGB VI).
Hinweis: Das Ergebnis zeigt die Grund-Waisenrente (10 % bzw. 20 %). Zusätzlich gewährt die Rentenversicherung nach § 78 SGB VI einen individuellen Zuschlag an Entgeltpunkten, der von den Beitragsjahren des Verstorbenen abhängt.

So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)

Die Berechnung erfolgt nach der Formel: - Halbwaisenrente = Versichertenrente des Verstorbenen × 10 % - Vollwaisenrente = Versichertenrente des Verstorbenen × 20 %

Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)

Beispiel 1: Halbwaisenrente bei 1.500 € Versichertenrente

Versichertenrente des verstorbenen Elternteils beträgt 1.500 €/Monat.

Eingabewerte:
Versichertenrente:1.500 €/Monat
Art:Halbwaisenrente (10 %)
Alter:16 Jahre
Ergebnisse:
Monatliche Waisenrente:150,00 €/Monat
Status:Uneingeschränkt berechtigt (< 18 Jahre)

Beispiel 2: Vollwaisenrente bei 1.500 € Versichertenrente

Beide Elternteile verstorben, höhere Versichertenrente beträgt 1.500 €/Monat.

Eingabewerte:
Versichertenrente:1.500 €/Monat
Art:Vollwaisenrente (20 %)
Alter:20 Jahre (in Berufsausbildung)
Ergebnisse:
Monatliche Waisenrente:300,00 €/Monat
Status:Verlängert bis max. 27 Jahre (§ 48 Abs. 4 SGB VI)

Sonderfälle & Häufige Fehler

Vollwaisen, bei denen beide Elternteile verstorben sind, erhalten 20 % der höheren Versichertenrente. Eigenes Einkommen wird seit 2015 nicht mehr angerechnet.

Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen

Verifiziert 2026

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange wird die Waisenrente gezahlt?
Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Behinderung verlängert sich der Anspruch bis maximal zum 27. Geburtstag.
Wird eigenes Einkommen auf die Waisenrente angerechnet?
Nein, seit dem 1. Juli 2015 ist die Einkommensanrechnung bei der Waisenrente ersatzlos entfallen (§ 97 SGB VI n.F.).

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