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Fachlich geprüft von Ali B.Stand: 2026Aktualisiert am 2026-09-01

Behinderten-Pauschbetrag Rechner 2026

Der Behinderten-Pauschbetrag Rechner 2026 berechnet deinen steuerlichen Freibetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) für das Steuerjahr 2026. Auf Basis deines Grads der Behinderung (GdB 20 bis 100) sowie eventueller Merkzeichen (H für Hilflosigkeit, Bl für Blindheit, TBl für Taubblindheit) ermittelt der Rechner deinen Pauschbetrag (384 € bis 7.400 € pro Jahr) und deine direkte Einkommensteuerersparnis. Zudem wird die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33b Abs. 6 EStG (900 € bzw. 4.500 €) automatisch berücksichtigt.

Eingaben & Parameter

Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1–3 EStG

Stand 2026

GdB-Wert laut Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt (20 bis 100)

Berechnungsergebnis
Jährlicher Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG)
1.140 € / Jahr (GdB 50)
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale:0,00 € (Greift ab GdB 80 oder Merkzeichen G/aG/H/Bl)
Gesamter jährlicher Steuerfreibetrag:1.140 € / Jahr
Geschätzte jährliche Steuerersparnis:ca. 342,00 € / Jahr (bei ca. 30 %)
Übertragung auf Eltern möglich:Ja (§ 33b Abs. 5 EStG)
✓ Fachlich verifiziert nach § 33b Abs. 1-3 EStG 2026.

So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)

Die steuerliche Entlastung für Menschen mit Behinderung 2026 baut auf zwei gesetzlichen Säulen nach § 33b EStG auf: 1. Der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1-3 EStG): Der Pauschbetrag richtet sich nach dem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) und wird ohne Einzelnachweis gewährt: • GdB 20: 384 € / Jahr • GdB 30: 620 € / Jahr • GdB 40: 860 € / Jahr • GdB 50: 1.140 € / Jahr • GdB 60: 1.440 € / Jahr • GdB 70: 1.780 € / Jahr • GdB 80: 2.120 € / Jahr • GdB 90: 2.460 € / Jahr • GdB 100: 2.840 € / Jahr Bei Merkzeichen 'H' (hilflos), 'Bl' (blind) oder 'TBl' (taubblind) steht der gesetzliche Höchst-Pauschbetrag von 7.400 € pro Kalenderjahr zu. 2. Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33b Abs. 6 EStG): • 900 € / Jahr: Bei GdB >= 80 oder GdB >= 70 mit Merkzeichen 'G'. • 4.500 € / Jahr: Bei Merkzeichen 'aG', 'Bl', 'TBl' oder 'H'. 3. Berechnung der Steuerersparnis: Die Freibeträge mindern das zu versteuernde Einkommen (zvE) direkt in der Einkommensteuererklärung oder über die Lohnsteuerkarte.

Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)

Szenario 1: Schwerbehinderung mit GdB 50 (ohne Sonder-Merkzeichen)

Ein Arbeitnehmer weist einen Grad der Behinderung von 50 auf. Gemäß § 33b Abs. 3 EStG steht ihm ein jährlicher Freibetrag von 1.140 € zu.

Eingabewerte:
Grad der Behinderung (GdB):50
Merkzeichen (H / Bl / TBl):Nein (Keine besonderen Merkzeichen)
Ergebnisse:
Jährlicher Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG):1.140,00 € / Jahr
Minderung des zu versteuernden Einkommens:1.140,00 €
Geschätzte jährliche Steuerersparnis (bei ca. 30 % Grenzsteuersatz):ca. 342,00 € / Jahr

Szenario 2: Schwerbehinderung mit Merkzeichen 'H' (Hilflosigkeit)

Eine Person mit Merkzeichen 'H' im Schwerbehindertenausweis bezieht den gesetzlichen Höchst-Pauschbetrag von 7.400 €.

Eingabewerte:
Grad der Behinderung (GdB):100
Merkzeichen (H / Bl / TBl):Ja (Merkzeichen H - Hilflos)
Ergebnisse:
Jährlicher Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG):7.400,00 € / Jahr (Höchstsatz)
Minderung des zu versteuernden Einkommens:7.400,00 €
Geschätzte jährliche Steuerersparnis (bei ca. 35 % Grenzsteuersatz):ca. 2.590,00 € / Jahr

Sonderfälle & Häufige Fehler

Folgende 4 wichtigen Sonderfälle und Bestimmungen gelten für den Behinderten-Pauschbetrag 2026: 1. Übertragung auf Eltern (§ 33b Abs. 5 EStG): Steht der Pauschbetrag einem Kind zu, für das die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben, kann der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe auf die Eltern übertragen werden. 2. Nachweis durch Schwerbehindertenausweis (§ 65 EStDV): Der Nachweis erfolgt durch den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes bzw. den Schwerbehindertenausweis. Der Pauschbetrag wird für das gesamte Kalenderjahr gewährt, in dem die Behinderung vorlag (keine monatliche Zwölftelung). 3. Zusätzliche behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33b Abs. 6 EStG): Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von 70 mit Merkzeichen 'G' erhalten zusätzlich eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 €/Jahr. Bei Merkzeichen 'aG', 'Bl', 'TBl' oder 'H' beträgt die Fahrtkostenpauschale 4.500 €/Jahr. 4. Wahlrecht zwischen Pauschbetrag und Einzelnachweis: Anstelle des Pauschbetrags können höhere tatsächliche Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) nachgewiesen werden (hierbei greift allerdings die zumutbare Eigenbelastung).

Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen

Verifiziert 2026

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag 2026?
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt: GdB 20: 384 €, GdB 30: 620 €, GdB 40: 860 €, GdB 50: 1.140 €, GdB 60: 1.440 €, GdB 70: 1.780 €, GdB 80: 2.120 €, GdB 90: 2.460 €, GdB 100: 2.840 €. Bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl gilt der Höchstsatz von 7.400 €.
Kann man den Pauschbetrag des Kindes auf die Eltern übertragen?
Ja. Nach § 33b Abs. 5 EStG können Eltern den Behinderten-Pauschbetrag ihres Kindes auf sich übertragen lassen, sofern das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt und Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.
Gilt der Pauschbetrag auch, wenn der GdB erst im Laufe des Jahres festgestellt wurde?
Ja. Der Pauschbetrag steht Steuerpflichtigen stets für das volle Kalenderjahr zu, selbst wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres eingetreten sind.
Gibt es zusätzlich eine Fahrtkostenpauschale für Menschen mit Behinderung?
Ja. Nach § 33b Abs. 6 EStG steht Personen mit einem GdB von mindestens 80 oder GdB 70 mit Merkzeichen 'G' eine Fahrtkostenpauschale von 900 € zu. Bei Merkzeichen 'aG', 'Bl', 'TBl' oder 'H' beträgt die Pauschale 4.500 € pro Jahr.

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