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Fachlich geprüft von Ali B.Stand: 2026Aktualisiert am 2026-09-01

Schenkungsteuer-Rechner 2026

Der Schenkungsteuer-Rechner 2026 ermittelt die exakte Steuerlast für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten nach den aktuellen Paragrafen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Ob Geldgeschenke, Immobilienübertragungen, Unternehmensanteile oder Nießbrauchskonstellationen: Der Rechner zieht die gesetzlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG (z. B. 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € pro Elternteil für jedes Kind) ab, ermittelt die jeweilige ErbStG-Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und berechnet die finale Steuer mit dem Stufentarif nach § 19 ErbStG unter Einbeziehung von Vorverschenkungen innerhalb der 10-Jahres-Frist (§ 14 ErbStG).

Eingaben & Parameter

Schenkungsteuer-Berechnung nach § 15, § 16 & § 19 ErbStG

Stand 2026

Geldwert, Immobilienwert oder Betriebsvermögen

10-Jahres-Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG

Berechnungsergebnis
Netto-Schenkungswert nach Steuern
546.500,00
Steuerfreier Betrag (§ 16 ErbStG):500.000 € (Steuerklasse I)
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet):50.000
Finale Schenkungsteuerlast:3.500,00
⚠️ Erwerb übersteigt den Freibetrag. Anwendung von Steuerklasse I mit 7 % Steuersatz.
Effektive Steuerquote:0,64 % (Verwandtschaft: Ehepartner / Lebenspartner)
✓ Gesetzliche Schenkungsteuer-Berechnung nach § 15, § 16, § 19 ErbStG 2026.

So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)

Die Berechnung der Schenkungsteuer 2026 folgt einer klar definierten gesetzlichen Kaskade nach dem ErbStG: 1. Ermittlung des steuerlichen Erwerbswerts: Ausgangspunkt ist der Verkehrswert der Schenkung (Geldbetrag, Depotwert oder Grundbesitzwert nach BewG). Abgezogen werden vorbehaltene Gegenleistungen oder Nießbrauchsrechte (Kapitalwert des Nießbrauchs) sowie Erwerbskosten. 2. Abzug der persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG): Je nach Verwandtschaftsverhältnis steht dem Beschenkten ein Freibetrag zu: • Ehepartner / eingetragene Lebenspartner: 500.000 € • Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder: 400.000 € • Enkelkinder: 200.000 € • Urenkel, Eltern & Großeltern (bei Schenkungen): 20.000 € • Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder & Fremde: 20.000 € 3. Anrechnung von Vorverschenkungen (§ 14 ErbStG): Schenkungen derselben Person innerhalb der letzten 10 Jahre werden zusammengerechnet. Der Freibetrag gilt für den Gesamterwerb des 10-Jahres-Zeitraums. 4. Abrundung und Besteuerung (§ 10 Abs. 1 & § 19 ErbStG): Der verbleibende steuerpflichtige Betrag wird auf volle 100 € abgerundet. Darauf wird der progressive Steuersatz der maßgebenden Steuerklasse angewendet: • Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel): 7 % (bis 75.000 €) bis 30 % (über 26 Mio. €) • Steuerklasse II (Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Eltern bei Schenkung): 15 % bis 43 % • Steuerklasse III (Unverheiratete Partner, Fremde): 30 % (bis 6 Mio. €) bzw. 50 % (über 6 Mio. €).

Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)

Szenario 1: Immobilienübertragung an ein Kind mit Nießbrauch (600.000 € Wert)

Ein Vater überträgt eine Mietimmobilie im Wert von 600.000 € an seine Tochter und behält sich einen Nießbrauch im Kapitalwert von 120.000 € vor. Es gilt Steuerklasse I mit 400.000 € Freibetrag.

Eingabewerte:
Immobilienwert (Verkehrswert):600.000,00 €
Kapitalwert des Nießbrauchs:120.000,00 €
Bereinigter Schenkungswert:480.000,00 €
Verwandtschaftsgrad:Kind (Steuerklasse I - 400.000 € Freibetrag)
Ergebnisse:
Steuerfreier Betrag (§ 16 ErbStG):400.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet):80.000,00 €
Steuersatz (Steuerklasse I bis 300.000 €):11 % (§ 19 ErbStG)
Finale Schenkungsteuerlast:8.800,00 € (effektiv nur 1,47 % des Gesamt-Immobilienwerts)

Szenario 2: Geldschenkung unter unverheirateten Lebenspartnern (150.000 €)

Ein Partner schenkt seiner nicht eingetragenen Lebensgefährtin 150.000 € Bargeld. Da kein Trauschein vorliegt, gilt Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag.

Eingabewerte:
Schenkungsbetrag:150.000,00 €
Verwandtschaftsgrad / Status:Unverheirateter Partner (Steuerklasse III)
Gesetzlicher Freibetrag:20.000,00 €
Ergebnisse:
Steuerfreier Betrag (§ 16 ErbStG):20.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb:130.000,00 €
Steuersatz (Steuerklasse III bis 6.000.000 €):30 % (§ 19 ErbStG)
Finale Schenkungsteuerlast:39.000,00 € (hohe Steuerlast wegen fehlender Verwandtschaft)

Sonderfälle & Häufige Fehler

Folgende wichtige Praxisfälle, Rechtsvorschriften und Optimierungshebel gelten für die Schenkungsteuer 2026: 1. Strategische Nutzung der 10-Jahres-Frist (§ 14 ErbStG): Die gesetzlichen Freibeträge stehen allen Beschenkten alle 10 Jahre aufs Neue voll zur Verfügung. Durch eine frühzeitige, etappenweise Übertragung (z. B. alle 10 Jahre 400.000 € je Elternteil an jedes Kind = 800.000 € alle 10 Jahre pro Kind) lassen sich auch sehr große Vermögen im Millionenbereich vollkommen steuerfrei übertragen. 2. Unbegrenzte Steuerfreiheit für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG): Die Übertragung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie (Familienheim) an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu Lebzeiten ist komplett steuerfrei – unabhängig vom Verkehrswert und ohne Anrechnung auf den 500.000 € Freibetrag. 3. Nießbrauchsvorbehalt & Kettenschenkungen: Ein Nießbrauch reduziert den steuerlich anzusetzenden Schenkungswert um den Kapitalwert des Nutzungsrechts. Bei Kettenschenkungen (z. B. Großmutter an Vater, Vater an Kind) können Freibeträge doppelt ausgenutzt werden, sofern der Zwischenerwerber rechtlich frei über das Vermögen verfügen kann. 4. Gesetzliche Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG): Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte sind verpflichtet, jede Schenkung innerhalb von 3 Monaten dem Erbschaftsteuerfinanzamt schriftlich anzuzeigen – auch wenn die Schenkung deutlich unter dem Freibetrag liegt.

Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen

Verifiziert 2026

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch sind die gesetzlichen Freibeträge bei der Schenkungsteuer 2026?
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG betragen: Ehepartner & Lebenspartner: 500.000 €; Kinder & Stiefkinder: 400.000 €; Enkelkinder: 200.000 €; Urenkel, Eltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen & Fremde: 20.000 €.
Wie funktioniert die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen?
Nach § 14 ErbStG werden alle Schenkungen derselben Person an denselben Beschenkten innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf von genau 10 Jahren erneuert sich der Freibetrag wieder in voller Höhe.
Ist die Schenkung einer Immobilie an den Ehepartner steuerfrei?
Ja, die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims an den Ehepartner zu Lebzeiten ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu 100 % steuerfrei – ohne Flächenbegrenzung und ohne Anrechnung auf den 500.000 € Freibetrag.
Wie mindert ein Nießbrauch die Schenkungsteuer?
Der Nießbrauch berechtigt den Schenker, die Erträge (z. B. Mieteinnahmen) weiter zu kassieren. Der versicherungsmathematische Kapitalwert des Nießbrauchs wird direkt vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen, was den steuerpflichtigen Erwerb massiv senkt.
Muss man Schenkungen unterhalb des Freibetrags dem Finanzamt melden?
Ja. Nach § 30 ErbStG gilt eine gesetzliche Anzeigepflicht von 3 Monaten gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt für alle freigebigen Zuwendungen, unabhängig von der Höhe des Freibetrags.

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