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Fachlich geprüft von Ali B.Stand: 2026Aktualisiert am 2026-09-01

Haushaltsnahe Dienstleistungen Rechner 2026

Der Haushaltsnahe Dienstleistungen Rechner 2026 ermittelt deine direkte Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Haushaltshilfen, Pflegeleistungen, Reinigungskräfte und Handwerkerarbeiten. Berechne den 20 %-igen Steuerabzug von den reinen Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten (max. 4.000 € für Dienstleistungen bzw. 1.200 € für Handwerkerleistungen).

Eingaben & Parameter

Steuerermäßigung nach § 35a EStG (20 % Abzug)

Stand 2026

Reine Arbeits-, Maschinen- & Fahrtkosten (ohne Materialkosten)

Berechnungsergebnis
Direkte Steuerermäßigung (§ 35a EStG)
700,00 € direkt von der Steuer
Berechneter 20 % Steuerabzug:700,00 € (von 3.500 € Lohnkosten)
Gesetzliche Höchstgrenze pro Jahr:4.000 € / Jahr (nicht überschritten)
✓ Ordnungsgemäße Rechnung & unbare Banküberweisung vorausgesetzt.
Leistungskategorie:Haushaltsnahe Dienstleistung
✓ Gesetzliche Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 & Abs. 3 EStG 2026.

So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)

So funktioniert die Steuerermäßigung nach § 35a EStG: 20 % der aufgewendeten Arbeits- und Fahrtkosten (ohne Materialkosten) werden direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Gartenarbeit, Pflege) beträgt die maximale Steuerermäßigung 4.000 € pro Jahr (20 % von max. 20.000 € Arbeitskosten). Für Handwerkerleistungen (Renovierung, Reparatur) beträgt der Höchstsatz 1.200 € pro Jahr (20 % von max. 6.000 € Arbeitskosten). Voraussetzung ist eine unbare Zahlung (Überweisung).

Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)

Szenario 1: Haushaltsnahe Dienstleistung (Gartenarbeit & Reinigung 3.500 € Arbeitskosten)

Ein Haushalt zahlt im Jahr 3.500 € reine Arbeitskosten für Gartenpflege und Reinigungsdienstleistungen per Überweisung.

Eingabewerte:
Rechnungsbetrag Arbeits- & Fahrtkosten (€):3.500 €
Art der Leistung:Haushaltsnahe Dienstleistung (max. 4.000 € Steuerabzug)
Zahlungsart:Unbare Überweisung (gesetzlich vorgeschrieben)
Ergebnisse:
Direkte Steuerermäßigung (20 % von 3.500 €):700,00 € direkt von der Einkommensteuer
Gesetzliche Höchstgrenze (§ 35a EStG):4.000,00 € / Jahr (nicht überschritten)
Effektive Ersparnis:700,00 € Steuergutschrift

Szenario 2: Handwerkerleistung (Badrenovierung 7.500 € Arbeitskosten)

Für die Sanierung eines Badezimmers fallen 7.500 € reine Lohn- und Fahrtkosten an (Materialkosten separat ausgewiesen).

Eingabewerte:
Rechnungsbetrag Arbeits- & Fahrtkosten (€):7.500 €
Art der Leistung:Handwerkerleistung (max. 1.200 € Steuerabzug)
Zahlungsart:Banküberweisung
Ergebnisse:
Berechneter 20 % Steuerabzug:1.500,00 €
Gesetzliche Höchstgrenze für Handwerker:1.200,00 € / Jahr (Gedeckelt auf 20 % von 6.000 € Arbeitslohn)
Tatsächliche Steuerermäßigung:1.200,00 € direkt von der Einkommensteuer

Sonderfälle & Häufige Fehler

Folgende 4 wichtigen Voraussetzungen und Sonderfälle gelten für § 35a EStG 2026: 1. Zwingendes Barzahlungsverbot: Steuerzahler erhalten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 EStG ausschließlich dann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und der Betrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen wurde (Barzahlungen oder Quittungen werden vom Finanzamt ausnahmslos abgelehnt). 2. Trennung von Arbeits- & Materialkosten: Nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten zzgl. USt sind begünstigt. Material- und Lieferkosten für Baustoffe oder Ersatzteile dürfen nicht angesetzt werden und müssen in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein. 3. Mieter & Nebenkostenabrechnung: Auch Mieter können § 35a EStG nutzen. Die in der jährlichen Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen Anteile für Hausmeister, Treppenreinigung, Gartenpflege oder Schornsteinfeger können direkt in der Steuererklärung geltend gemacht werden. 4. Ausschluss bei öffentlich geförderten Maßnahmen: Wer für Handwerkerleistungen z. B. zinsverbilligte Darlehen oder Zuschüsse der KfW/BAFA in Anspruch nimmt, kann für dieselbe Maßnahme keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen.

Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen

Verifiziert 2026

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich absetzbar?
Absetzbar sind 20 % der reinen Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer für Dienstleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Reinigungskräfte, Gartenpflege, Fensterputzer, Pflegeleistungen). Materialkosten sind ausgeschlossen.
Wie hoch ist der maximale Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen?
Der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen liegt gemäß § 35a Abs. 2 EStG bei maximal 4.000 € pro Kalenderjahr (entspricht 20 % von 20.000 € Arbeitskosten).
Dürfen Handwerkerleistungen auch in bar bezahlt werden?
Nein. Gesetzliche Voraussetzung nach § 35a Abs. 5 EStG ist ausnahmslos die unbare Überweisung auf das Bankkonto des Handwerkers oder Dienstleisters. Barzahlungen mit Quittung werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Können auch Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?
Ja. Mieter können die in ihrer jährlichen Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Lohnkosten (z. B. für Hausmeister, Schornsteinfeger, Treppen- oder Gartenreinigung) in ihrer Steuererklärung geltend machen.

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