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Fachlich geprüft von Ali B.Stand: 2026Aktualisiert am 2026-09-12

Mutterschutz-Rechner 2026 : Schutzfristen vor & nach der Geburt

Der Mutterschutz-Rechner berechnet die gesetzlichen Mutterschutzfristen gemäß § 3 MuSchG auf Basis des voraussichtlichen Entbindungstermins und des tatsächlichen Geburtsdatums.

Eingaben & Parameter

Berechne Mutterschutzfristen vor & nach der Geburt (§ 3 MuSchG).

§ 3 MuSchG
Mutterschutzfristen
Beginn der Mutterschutzfrist (Vorfrist)04.05.2026Letzter regulärer Arbeitstag: 03.05.2026
Ende der Schutzfrist nach der Geburt10.08.2026Gesamte Nachfrist: 56 Tage (56 Tage Basis)
Wichtiger Hinweis (§ 24 MuSchG): Der gesetzliche und vertragliche Urlaubsanspruch bleibt während der Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots / Mutterschutzes vollständig erhalten.

So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)

Berechnungsschritte: 1. Vorfrist = ET - 42 Kalendertage 2. Nachfrist = 56 Tage (Regelfall) oder 84 Tage (Mehrlinge/Frühgeburt) ab Tag nach Geburt 3. Bei Frühgeburt vor ET = Verlorene Vorfristtage werden der Nachfrist hinzugerechnet

Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)

Beispiel 1: Frühgeburt 14 Tage vor ET

Errechneter ET = 15.06.2026. Tatsächliche Geburt am 01.06.2026.

Eingabewerte:
Entbindungstermin:15.06.2026
Geburt tatsächlich:01.06.2026 (14 Tage vor ET)
Ergebnisse:
Vorfrist-Beginn:04.05.2026
Verlorene Vorfristtage:14 Tage
Nachfrist:70 Tage (56 + 14)
Schutzfrist-Ende:10.08.2026

Sonderfälle & Häufige Fehler

Gemäß § 24 MuSchG bleibt der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin während der gesamten Dauer der Beschäftigungsverbote in voller Höhe erhalten.

Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen

Verifiziert 2026

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann beginnt die Mutterschutzfrist vor der Geburt?
Genau 6 Wochen (42 Kalendertage) vor dem errechneten Entbindungstermin.
Was passiert, wenn das Baby früher als errechnet kommt?
Verkürzt sich die Vorfrist durch eine frühere Entbindung, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um genau die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG).

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