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Fachlich geprüft von Ali B.Stand: 2026Aktualisiert am 2026-09-01

Mietpreisbremse-Rechner 2026

Der Mietpreisbremse-Rechner 2026 prüft, ob eine geforderte oder gezahlte Miete die gesetzliche Obergrenze gemäß § 556d BGB überschreitet. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten darf die Kaltmiete bei Wiedervermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Mietdaten & Vergleichsmiete

Prüfe, ob deine Kaltmiete die Mietpreisbremse übersteigt.

§ 556d BGB
Ergebnis MietpreisbremseMax +10%
Miete unzulässig hoch

Maximal erlaubte Kaltmiete: 770 €/Monat (11 €/m²)

Geschätzte monatliche Überzahlung:+180 €/Monat
ℹ️ Gilt nur in Gebieten mit ausgewiesenem angespanntem Wohnungsmarkt (§ 556d BGB) — prüfen Sie, ob Ihre Gemeinde/Stadt von einer jeweiligen Landesverordnung erfasst ist.

So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)

Die Berechnung nach § 556d BGB erfolgt schrittweise: 1. Maximale Höchstmiete pro m²: Höchstmiete pro m² = Ortsübliche Vergleichsmiete * 1,10 (10 % Aufschlag) 2. Erlaubte Gesamt-Kaltmiete: Erlaubte Kaltmiete = Höchstmiete pro m² * Wohnfläche in m² 3. Überprüfungsabgleich: Überzahlung = Geforderte Kaltmiete - Erlaubte Kaltmiete Liegt die Überzahlung über 0,00 €, ist die Miete unzulässig hoch und kann schriftlich gerügt werden (§ 556g BGB).

Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)

Szenario 1: Überhöhte Miete bei Neuvermietung (Mietpreisbremse greift)

Prüfung einer 70 m² Wohnung mit einer geforderten Kaltmiete von 950 € bei 10,00 €/m² Vergleichsmiete.

Eingabewerte:
Ortsübliche Vergleichsmiete:10,00 €/m²
Wohnfläche:70 m²
Geforderte Kaltmiete:950,00 € / Monat
Ergebnisse:
Maximal erlaubte Miete (+10 %):770,00 € / Monat (11,00 €/m²)
Ergebnis Mietpreisbremse:Miete unzulässig hoch (§ 556d BGB)
Monatliche Überzahlung:+180,00 € / Monat

Szenario 2: Zulässige Miete im Rahmen der Mietpreisbremse

Prüfung einer 85 m² Wohnung mit 1.000 € Kaltmiete bei 11,50 €/m² Vergleichsmiete.

Eingabewerte:
Ortsübliche Vergleichsmiete:11,50 €/m²
Wohnfläche:85 m²
Geforderte Kaltmiete:1.000,00 € / Monat
Ergebnisse:
Maximal erlaubte Miete (+10 %):1.075,25 € / Monat (12,65 €/m²)
Ergebnis Mietpreisbremse:Miete zulässig
Monatliche Überzahlung:0,00 € (Innerhalb der Toleranz)

Sonderfälle & Häufige Fehler

Gesetzliche Ausnahmen von der Mietpreisbremse: • Neubau-Ausnahme (§ 556f S. 1 BGB): Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind vollständig von der Mietpreisbremse ausgenommen. • Umfassende Modernisierung (§ 556f S. 2 BGB): Die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (Investition von etwa einem Drittel des Neubauaufwands) ist ebenfalls ausgenommen. • Vormieteprivileg (§ 556e Abs. 1 BGB): Hat der vorherige Mieter bereits berechtigt eine höhere Miete gezahlt als die Mietpreisbremse erlaubt, darf der Vermieter diese Vormiete beibehalten. • Rügepflicht (§ 556g BGB): Zu viel gezahlte Miete kann vom Mieter erst ab dem Zeitpunkt zurückgefordert werden, an dem eine schriftliche und qualifizierte Rüge gegenüber dem Vermieter ausgesprochen wurde.

Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen

Verifiziert 2026

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Mietpreisbremse in ganz Deutschland?
Nein. Die Mietpreisbremse gilt nur in Städten und Gemeinden, die von den Landesregierungen per Verordnung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden.
Wie erfahre ich die ortsübliche Vergleichsmiete?
Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich über den offiziellen Mietspiegel deiner Stadt oder Gemeinde für Baujahr, Lage und Ausstattung der Wohnung ermitteln.
Wann darf der Vermieter Ausnahmen nutzen?
Vermieter müssen vor Vertragsschluss schriftlich Auskunft erteilen, wenn sie sich auf eine höhere Vormiete, einen Neubau (ab 1.10.2014) oder eine umfassende Modernisierung berufen.

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