Mietpreisbremse-Rechner 2026
Der Mietpreisbremse-Rechner 2026 prüft, ob eine geforderte oder gezahlte Miete die gesetzliche Obergrenze gemäß § 556d BGB überschreitet. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten darf die Kaltmiete bei Wiedervermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Mietdaten & Vergleichsmiete
Prüfe, ob deine Kaltmiete die Mietpreisbremse übersteigt.
Ergebnis MietpreisbremseMax +10%
Miete unzulässig hoch
Maximal erlaubte Kaltmiete: 770 €/Monat (11 €/m²)
Geschätzte monatliche Überzahlung:+180 €/Monat
ℹ️ Gilt nur in Gebieten mit ausgewiesenem angespanntem Wohnungsmarkt (§ 556d BGB) — prüfen Sie, ob Ihre Gemeinde/Stadt von einer jeweiligen Landesverordnung erfasst ist.
So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)
Die Berechnung nach § 556d BGB erfolgt schrittweise:
1. Maximale Höchstmiete pro m²:
Höchstmiete pro m² = Ortsübliche Vergleichsmiete * 1,10 (10 % Aufschlag)
2. Erlaubte Gesamt-Kaltmiete:
Erlaubte Kaltmiete = Höchstmiete pro m² * Wohnfläche in m²
3. Überprüfungsabgleich:
Überzahlung = Geforderte Kaltmiete - Erlaubte Kaltmiete
Liegt die Überzahlung über 0,00 €, ist die Miete unzulässig hoch und kann schriftlich gerügt werden (§ 556g BGB).
Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)
Szenario 1: Überhöhte Miete bei Neuvermietung (Mietpreisbremse greift)
Prüfung einer 70 m² Wohnung mit einer geforderten Kaltmiete von 950 € bei 10,00 €/m² Vergleichsmiete.
Eingabewerte:
Ortsübliche Vergleichsmiete:10,00 €/m²
Wohnfläche:70 m²
Geforderte Kaltmiete:950,00 € / Monat
Ergebnisse:
Maximal erlaubte Miete (+10 %):770,00 € / Monat (11,00 €/m²)
Ergebnis Mietpreisbremse:Miete unzulässig hoch (§ 556d BGB)
Monatliche Überzahlung:+180,00 € / Monat
Szenario 2: Zulässige Miete im Rahmen der Mietpreisbremse
Prüfung einer 85 m² Wohnung mit 1.000 € Kaltmiete bei 11,50 €/m² Vergleichsmiete.
Eingabewerte:
Ortsübliche Vergleichsmiete:11,50 €/m²
Wohnfläche:85 m²
Geforderte Kaltmiete:1.000,00 € / Monat
Ergebnisse:
Maximal erlaubte Miete (+10 %):1.075,25 € / Monat (12,65 €/m²)
Ergebnis Mietpreisbremse:Miete zulässig
Monatliche Überzahlung:0,00 € (Innerhalb der Toleranz)
Sonderfälle & Häufige Fehler
Gesetzliche Ausnahmen von der Mietpreisbremse:
• Neubau-Ausnahme (§ 556f S. 1 BGB): Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind vollständig von der Mietpreisbremse ausgenommen.
• Umfassende Modernisierung (§ 556f S. 2 BGB): Die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (Investition von etwa einem Drittel des Neubauaufwands) ist ebenfalls ausgenommen.
• Vormieteprivileg (§ 556e Abs. 1 BGB): Hat der vorherige Mieter bereits berechtigt eine höhere Miete gezahlt als die Mietpreisbremse erlaubt, darf der Vermieter diese Vormiete beibehalten.
• Rügepflicht (§ 556g BGB): Zu viel gezahlte Miete kann vom Mieter erst ab dem Zeitpunkt zurückgefordert werden, an dem eine schriftliche und qualifizierte Rüge gegenüber dem Vermieter ausgesprochen wurde.
Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen
Verifiziert 2026Bundesministerium der Justiz (BMJ) • § 556d BGBBürgerliches Gesetzbuch (§ 556d BGB - Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn) ↗Gültig für 2026 • Verifiziert: 2026-09-06Bundesministerium der Justiz (BMJ) • § 556e & § 556f BGBBürgerliches Gesetzbuch (§ 556e & § 556f BGB - Ausnahmen Mietpreisbremse) ↗Gültig für 2026 • Verifiziert: 2026-09-06
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Mietpreisbremse in ganz Deutschland?↓
Nein. Die Mietpreisbremse gilt nur in Städten und Gemeinden, die von den Landesregierungen per Verordnung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden.
Wie erfahre ich die ortsübliche Vergleichsmiete?↓
Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich über den offiziellen Mietspiegel deiner Stadt oder Gemeinde für Baujahr, Lage und Ausstattung der Wohnung ermitteln.
Wann darf der Vermieter Ausnahmen nutzen?↓
Vermieter müssen vor Vertragsschluss schriftlich Auskunft erteilen, wenn sie sich auf eine höhere Vormiete, einen Neubau (ab 1.10.2014) oder eine umfassende Modernisierung berufen.
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