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Fachlich geprüft von Ali B.Stand: 2026Aktualisiert am 2026-09-12

Gerichtskosten-Rechner 2026 : Gebühren nach Anlage 2 GKG berechnen

Der Gerichtskosten-Rechner 2026 berechnet die gerichtlichen Gebühren im Zivilprozess gemäß § 34 GKG und Anlage 2 GKG. Er ermittelt exakt die Gerichtskosten für Mahnbescheide, Klageverfahren in der 1. Instanz, Vergleiche, Berufungen und Revisionsverfahren in Abhängigkeit vom Streitwert.

Eingaben & Streitwert

Zivilprozessuale Gerichtskosten nach Anlage 2 GKG

Stand 2026

Maximaler Eingabewert in dieser Tabelle: 500.000 €

Gerichtskosten
Voraussichtliche Gerichtskosten
1.032,00
Einfache Grundgebühr (1,0):344,00
Gebührensatz:3x (KV Nr. 1210 GKG)
Mindestgebühr (§ 34 GKG):15,00 €

🏛️ § 34 GKG, Anlage 2 GKG.

⚖️ Kostentragung nach Erfolgsprinzip (§ 91 ZPO). Gilt nur für Zivilprozesse (nicht FamGKG).

So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)

Systematik des Gerichtskostengesetzes (GKG): 1. Bestimmung des Streitwerts (§ 39 ff. GKG / § 3 ff. ZPO): Der Streitwert (Gegenstandswert) richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei. Bei Geldzahlungsklagen entspricht er exakt der geforderten Geldsumme. Bei Räumungsklagen oder Feststellungsklagen gelten gesetzliche Sonderregeln (z. B. 12-fache Nettokaltmiete bei Wohnraummiete). 2. Ermittlung der 1,0-Einfachgebühr (Anlage 2 GKG): Die Grundgebühr ist nach Streitwertstufen degressiv gestaffelt (Anlage 2 GKG): • Streitwert bis 500 € = 40,00 € • Streitwert bis 5.000 € = 170,50 € • Streitwert bis 15.000 € = 344,00 € • Streitwert bis 50.000 € = 638,00 € • Streitwert bis 500.000 € = 4.138,00 € 3. Anwendung des Verfahrensmultiplikators (KV GKG): Die Gerichtskosten ergeben sich aus der Vervielfachung der Grundgebühr mit dem gesetzlichen Gebührensatz: • Mahnbescheid (KV Nr. 1100 GKG): 0,5-Gebühr • Klageverfahren 1. Instanz mit Urteil (KV Nr. 1210 GKG): 3,0-Gebühren • Vergleich oder Klagerücknahme vor Verhandlung (KV Nr. 1211 GKG): 1,0-Gebühr • Berufungsverfahren 2. Instanz (KV Nr. 1220 GKG): 4,0-Gebühren • Revisionsverfahren 3. Instanz (KV Nr. 1230 GKG): 5,0-Gebühren Formel: Gerichtskosten (€) = max(15,00 €, 1,0-Grundgebühr × Gebührensatz)

Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)

Beispiel 1: Klageverfahren 1. Instanz (Streitwert 15.000 €)

Zivilklage mit streitigem Urteil in der 1. Instanz.

Eingabewerte:
Streitwert:15.000 €
Verfahrensart:Klageverfahren mit Urteil (3,0x)
Ergebnisse:
1,0-Grundgebühr:344,00 €
Gebührensatz:3,0x
Gerichtskosten gesamt:1.032,00 €

Beispiel 2: Gerichtlicher Mahnbescheid (Streitwert 3.000 €)

Beantragung eines Mahnbescheids im automatisierten Mahnverfahren.

Eingabewerte:
Streitwert:3.000 €
Verfahrensart:Mahnbescheid (0,5x)
Ergebnisse:
1,0-Grundgebühr:125,50 €
Gebührensatz:0,5x
Gerichtskosten gesamt:62,75 €

Sonderfälle & Häufige Fehler

Kostentragungspflicht & Abgrenzung im gerichtlichen Verfahren: • Kostentragung nach § 91 ZPO (Erfolgsprinzip): Die im Prozess unterlegene Partei muss der obsiegenden Partei alle notwendigen Prozesskosten erstatten, einschließlich der eingezahlten Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren. • Gerichtskostenvorschuss (§ 12 GKG): Im Zivilprozess wird die Klage dem Beklagten in der Regel erst nach Einzahlung des dreifachen Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger zugestellt. • Abgrenzung zum FamGKG: Streitigkeiten im Familienrecht (Ehescheidung, Kindesunterhalt, Sorgerecht) unterliegen nicht dem GKG, sondern dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) mit eigenen Gebührentabellen. • Anwaltskosten (RVG): Neben den Gerichtskosten fallen im Prozess in der Regel Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an.

Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen

Verifiziert 2026

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer muss die Gerichtskosten einzahlen?
Grundsätzlich muss der Kläger bei Einreichung der Klage einen Gerichtskostenvorschuss leisten. Nach dem Urteil trägt die unterlegene Partei die Kosten (§ 91 ZPO).
Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einem Mahnbescheid?
Für einen gerichtlichen Mahnbescheid fällt nur ein Gebührensatz von 0,5 der Grundgebühr an (KV Nr. 1100 GKG), mindestens jedoch 36,00 €.
Was passiert bei einer Einigung / einem Vergleich?
Einigt man sich vor der mündlichen Verhandlung durch Vergleich oder Klagerücknahme, ermäßigt sich der Gebührensatz der Gerichtskosten von 3,0 auf 1,0 (KV Nr. 1211 GKG).
Was ist Prozesskostenhilfe (PKH)?
Parteien mit geringem Einkommen können Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO beantragen. Bei Erteilung übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und eigenen Anwaltskosten.

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