Pfändungsrechner 2026 : Lohn- & Gehaltspfändung (§ 850c ZPO) berechnen
Der Pfändungsrechner 2026 berechnet die nach der aktuellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig ab 1. Juli 2026) pfändbaren Lohn- und Gehaltsanteile gemäß § 850c ZPO. Er ermittelt präzise den gesetzlich geschützten Freibetrag für Arbeitnehmer bei Gehaltspfändung, Lohnabtretung oder Verbraucherinsolvenz.
Eingaben & Unterhaltspflichten
Lohn- und Gehaltspfändung nach § 850c ZPO
Pfändungsergebnis
Pfändbarer Betrag (an Gläubiger)
107,59 €
Verbleibender Betrag (Schuldner)
2.292,41 €
Individueller Freibetrag:2.184,82 €
Berücksichtigtes Netto (gerundet):2.400 €
📌 Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80).
⚠️ Gilt für gewöhnliche Gläubiger; bei Unterhaltspfändung (§ 850d ZPO) gelten Sonderregeln.
So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)
Die Berechnung der Lohnpfändung erfolgt strikt nach den Vorgaben der §§ 850c, 850a und 899 ZPO:
1. Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens:
Vom Bruttogehalt werden Steuern und gesetzliche Sozialabgaben abgezogen. Bestimmte Gehaltsbestandteile sind nach § 850a ZPO unpfändbar:
• Weihnachtsgeld (§ 850a Nr. 4 ZPO): unpfändbar bis zur Hälfte des monatlichen Grundfreibetrags (maximal 795,00 € im Jahr 2026).
• Überstundenvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO): zur Hälfte unpfändbar.
2. Gesetzliche Abrundung (§ 850c Abs. 5 / § 899 Abs. 1 ZPO):
Das berücksichtigungsfähige monatliche Nettoeinkommen wird gemäß § 850c Abs. 5 ZPO auf den nächsten vollen 10-€-Betrag abgerundet (z. B. 2.187,45 € werden auf 2.180,00 € abgerundet).
3. Berechnung des individuellen Grundfreibetrags (ab 1. Juli 2026):
• Grundfreibetrag ohne Unterhaltspflichten: 1.587,40 € / Monat
• 1. unterhaltsberechtigte Person (Ehegatte/Kind): + 597,42 € (Gesamtfreibetrag: 2.184,82 €)
• 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person: je + 332,83 €
4. Berechnung des pfändbaren Mehrbetrags:
Der den Freibetrag übersteigende Teil des abgerundeten Einkommens wird nach der gesetzlichen Prozentstaffel aufgeteilt. Vom Mehrbetrag verbleiben dem Schuldner als Schutzquote 3/10 bis 9/10 (je nach Anzahl Unterhaltspflichten), während der Rest pfändbar ist.
• Bei Nettoeinkommen über 4.866,30 € monatlich ist der darüber liegende Mehrbetrag zu 100 % voll pfändbar.
Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)
Beispiel 1: Alleinstehender Arbeitnehmer (2.400 € Netto)
Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.400 €.
Eingabewerte:
Nettoeinkommen:2.400 €
Unterhaltspflichten:0 Personen
Abgerundetes Netto:2.400 €
Ergebnisse:
Grundfreibetrag:1.587,40 €
Pfändbarer Betrag:568,82 €
Verbleibend beim Schuldner:1.831,18 €
Beispiel 2: Verheiratet, 1 Kind, Weihnachtsgeld im November
Nettoeinkommen 2.800 € + 1.200 € Weihnachtsgeld bei 2 Unterhaltspflichten (Ehegatte & Kind).
Eingabewerte:
Nettoeinkommen:2.800 €
Weihnachtsgeld:1.200 € (795 € unpfändbar)
Netto berücksichtigt:3.200 € (auf 3.200 € gerundet)
Unterhaltspflichten:2 Personen
Ergebnisse:
Individueller Freibetrag:2.517,65 €
Pfändbarer Betrag:272,94 €
Verbleibend beim Schuldner:3.727,06 € (inkl. unpfändbarem Weihnachtsgeld)
Sonderfälle & Häufige Fehler
Besondere gesetzliche Schutzbestimmungen & Abgrenzung:
• Gewöhnliche Forderungen vs. Unterhaltspfändung (§ 850d ZPO): Dieser Rechner gilt für normale Gläubigerforderungen (Konsumentenkredite, Mietschulden, Lieferanten). Bei Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche (§ 850d ZPO) gelten die Tabellenwerte des § 850c ZPO nicht; das Vollstreckungsgericht setzt stattdessen individuell einen deutlich niedrigeren Selbstbehalt fest.
• Pfändungsschutzkonto (P-Konto, § 899 ZPO): Bei Bankkontenpfändung müssen Schuldner das Konto bei ihrer Bank in ein P-Konto umwandeln. Der monatliche Basisfreibetrag (1.590 €) wird dann automatisch vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.
• Aufhebung von Unterhaltspflichten: Unterhaltspflichten werden nur berücksichtigt, wenn der Schuldner diesen tatsächlich gesetzlich verpflichtet ist und Unterhalt gewährt.
Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen
Verifiziert 2026Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag 2026?↓
Der Grundfreibetrag ohne Unterhaltspflichten beträgt ab 1. Juli 2026 genau 1.587,40 € pro Monat (praktische Freigrenze nach Abrundung auf 10 €: 1.590,00 €).
Wie viel Weihnachtsgeld darf gepfändet werden?↓
Weihnachtsgeld ist nach § 850a Nr. 4 ZPO bis zur Hälfte des Grundfreibetrags (maximal 795,00 € im Jahr 2026) unpfändbar. Nur der darüber liegende Teil wird dem Nettoeinkommen hinzugerechnet.
Wie berechnet der Arbeitgeber die Lohnpfändung?↓
Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner gesetzlich verpflichtet, das gepfändete Arbeitseinkommen anhand der amtlichen Pfändungstabelle selbstständig zu berechnen und den pfändbaren Teil direkt an den Gläubiger abzuführen.
Gilt der Rechner auch bei Konto-Pfändungen (P-Konto)?↓
Ja, die Freibeträge des § 850c ZPO bilden die rechtliche Grundlage für den Schutz auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto nach § 899 ZPO).