Werkstudenten-Rechner 2026 – Netto & Sozialversicherung berechnen
Der Werkstudenten-Rechner ermittelt dein exaktes Nettogehalt als angestellter Student. Wenn du während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeitest, profitierst du vom Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V): Du zahlst keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Eingaben & Parameter
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€
Std
€
Berechnungsergebnis
Status Werkstudentenprivileg (§ 6 SGB V)
Gültig (befreit von KV, PV, AV)
Sozialversicherung KV/PV/AV
0,00 € (befreit)
Rentenversicherung (18,6 % geteilt / Midijob)
− 79,49 €
Lohnsteuer (Steuerklasse 1)
− 0,00 €
Gesamte Abzüge
− 79,49 €
Nettogehalt Auszahlung
1.120,51 € / Monat
✓ Fachlich verifiziert nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III, § 5 SGB VI.
So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)
So funktioniert die Werkstudenten-Abrechnung:
1. 20-Stunden-Regel: Während der Vorlesungszeit darf die Wochenarbeitszeit regelmäßig max. 20 Stunden betragen. In den Semesterferien gilt diese Grenze nicht (max. 26 Wochen im Zeitjahr).
2. Befreiung von KV, PV, AV: Bei Gültigkeit entfallen die Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung komplett.
3. Rentenversicherung (18,6 %): Die RV-Pflicht bleibt bestehen. Beträgt das Gehalt 603,01 € bis 2.000 €, greift die vergünstigte Midijob-Gleitzone.
4. Lohnsteuer: Wird nach der individuellen Steuerklasse (z. B. Steuerklasse 1) berechnet.
Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)
Beispiel 1: Werkstudent mit 1.200 € Bruttogehalt (15 Std/Woche, Steuerklasse 1)
Berechnung der Nettoauszahlung unter Anwendung des Werkstudentenprivilegs und Midijob-RV.
Eingabewerte:
Monatliches Bruttogehalt (€):1.200,00
Wochenstunden (Vorlesungszeit):15
Steuerklasse:1
Ergebnisse:
Status:Werkstudentenprivileg gültig
KV / PV / AV:0,00 € (befreit)
Rentenversicherung (Midijob-Gleitzone):ca. 90,00 €
Lohnsteuer (Steuerklasse 1):0,00 €
Nettogehalt Auszahlung:ca. 1.110,00 € / Monat
Sonderfälle & Häufige Fehler
Besonderheiten beim Werkstudentenjob:
• 26-Wochen-Regel: Das Werkstudentenprivileg bleibt auch bei Mehrarbeit über 20 Std/Woche bestehen, wenn diese Beschäftigung auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt ist und im Zeitjahr max. 26 Wochen (182 Tage) umfasst.
• Promotionsstudierende: Doktoranden zählen versicherungsrechtlich nicht als Werkstudenten.
• Mehrere Jobs: Die Arbeitsstunden mehrerer Beschäftigungen werden zusammengezählt.
Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen
Verifiziert 2026Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zahlen Werkstudenten Krankenversicherung beim Arbeitgeber?↓
Nein, beim Arbeitgeber fallen bei Einhaltung der 20-Stunden-Regel keine KV-, PV- oder AV-Beiträge an. Studierende sind meist studentisch krankenversichert.
Gilt die 20-Stunden-Regel auch in den Semesterferien?↓
Nein, in den Semesterferien (vorlesungsfreie Zeit) darf die Wochenarbeitszeit bis zu 40 Stunden betragen, ohne dass das Privileg verloren geht.
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