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Fachlich geprüft von Ali B.Stand: 2026Aktualisiert am 2026-09-12

Ehegattenunterhalt-Rechner 2026 : Trennungs- & Ehegattenunterhalt berechnen

Der Ehegattenunterhalt-Rechner 2026 ermittelt Orientierungswerte für den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und den nachehelichen Unterhalt (§ 1569 ff. BGB) auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf) sowie der Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte.

⚠️ Unverbindlicher Orientierungsrechner (Düsseldorfer Tabelle 2026)

Diese Berechnung basiert auf den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (Düsseldorfer Tabelle 2026, 3/7-Methode). Die Berechnung dient ausschließlich einer ersten Orientierung. Gerichte haben Ermessensspielraum und berücksichtigen individuelle Umstände (z. B. Ehedauer, ehebedingte Nachteile, Befristung, Verwirkung nach § 1579 BGB). Für eine rechtssichere Berechnung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Familienrecht.

Eingaben & Einkommen

Bereinigtes Nettoeinkommen beider Ehegatten

Düsseldorfer Tabelle 2026

💡 Bereinigt = Netto abzüglich 5 % Berufsaufwand (max. 150 €) und berücksichtigungsfähiger Schulden.

Falls kein eigenes Einkommen vorliegt: 0 € eintragen.

Vorrangig: Kindesunterhalt wird nach § 1609 BGB zuerst abgezogen.

Ergebnis der Berechnung
Vorläufiger Unterhaltsanspruch (3/7-Methode)
750,00 / Monat
Einkommensdifferenz:1.750,00
Verbleibend beim Pflichtigen:2.000,00
Eigenbedarf (Selbstbehalt 2026):1.600
Süddeutschland-Quote (45 %):787,50 € / Mon.

📜 § 1361 BGB, § 1569 BGB, § 1609 BGB.

📍 Süddeutsche Gerichte (OLG München, Stuttgart, Karlsruhe etc.) nutzen 45 % statt 3/7.

So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)

Berechnungsmethodik des Ehegattenunterhalts (Düsseldorfer Tabelle 2026): 1. Bereinigung des Nettoeinkommens: Als Berechnungsgrundlage dient das bereinigte monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten. Vom Bruttoeinkommen werden abgezogen: • Steuern und Sozialabgaben • Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % des Nettoeinkommens, max. 150 € oder nachgewiesene Einzelkosten) • Berücksichtigungsfähige Schulden (z. B. gemeinsame Immobilienkredite) • Vorrangiger Kindesunterhalt (§ 1609 BGB) 2. Die 3/7-Methode (Standard bei den meisten OLGs): • Verfügbares Netto Pflichtiger = Bereinigtes Netto - gezahlter Kindesunterhalt • Einkommensdifferenz = Verfügbares Netto Pflichtiger - Bereinigtes Netto Berechtigter • Vorläufiger Unterhaltsanspruch = Differenz × 3/7 (ca. 42,86 %) Das verbleibende 4/7-Siebtel verbleibt dem Erwerbstätigen als Erwerbstätigenbonus zur Motivation. 3. Die 45 %-Methode (Süddeutsche Leitlinien - SüdL): Die Oberlandesgerichte in Süddeutschland (Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken) berechnen den Unterhaltsanspruch bei Erwerbseinkommen mit 45 % der Differenz anstelle von 3/7. 4. Selbstbehaltsprüfung (Eigenbedarf 2026): Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug des Unterhalts mindestens der ehegattenrechtliche Selbstbehalt verbleiben (2026): • Erwerbstätiger Pflichtiger: 1.600 € / Monat (inkl. bis zu 580 € Warmmiete) • Nicht erwerbstätiger Pflichtiger: 1.475 € / Monat Fällt das Einkommen nach Unterhalt unter den Selbstbehalt, wird der Unterhalt entsprechend gekappt.

Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)

Beispiel 1: Erwerbstätiges Ehepaar mit Kindesunterhalt

Pflichtiger verdient 3.200 € Netto, zahlt 450 € Kindesunterhalt. Berechtigter verdient 1.000 € Netto.

Eingabewerte:
Netto Pflichtiger:3.200 €
Netto Berechtigter:1.000 €
Kindesunterhalt:450 €
Ergebnisse:
Verfügbares Einkommen Pflichtiger:2.750 €
Einkommensdifferenz:1.750 €
Unterhaltsanspruch (3/7):750,00 € / Monat
Verbleibend beim Pflichtigen:2.000,00 € (Selbstbehalt 1.600 € gewahrt)

Beispiel 2: Eingeschränkte Leistungsfähigkeit (Selbstbehaltskappung)

Pflichtiger verdient 2.200 € Netto, zahlt 400 € Kindesunterhalt. Berechtigter hat kein Einkommen.

Eingabewerte:
Netto Pflichtiger:2.200 €
Kindesunterhalt:400 €
Verfügbares Netto:1.800 €
Netto Berechtigter:0 €
Ergebnisse:
Rechnerischer Anspruch (3/7):771,43 €
Selbstbehalt (erwerbstätig):1.600,00 €
Gekappter Unterhaltsanspruch:200,00 € / Monat
Verbleibend beim Pflichtigen:1.600,00 €

Sonderfälle & Häufige Fehler

Wichtige gesetzliche Voraussetzungen, Begrenzungen & Ausnahmen: • Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) vs. Nachehelicher Unterhalt (§ 1569 BGB): Trennungsunterhalt wird für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung gezahlt. Auf Trennungsunterhalt kann im Voraus nicht verzichtet werden (§ 1361 Abs. 4 BGB). Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB); Unterhalt gibt es nur bei Tatbeständen wie Betreuung von Kleinkindern (§ 1570 BGB), Alter (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB) oder Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB). • Rangfolge nach § 1609 BGB: Kindesunterhalt für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder hat absolute Priorität vor dem Ehegattenunterhalt. • Befristung & Begrenzung (§ 1578b BGB): Nachehelicher Unterhalt kann gerichtlich zeitlich befristet oder der Höhe nach auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen. • Verwirkung (§ 1579 BGB): Bei schwerwiegendem Fehlverhalten (z. B. Leben in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft, Verbrechen gegen den Partner) kann der Unterhalt verwirkt sein.

Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen

Verifiziert 2026

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt?
Trennungsunterhalt wird ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt (§ 1361 BGB). Nachehelicher Unterhalt greift erst nach der Scheidung und setzt besondere Gründe voraus (§ 1569 ff. BGB).
Hat Kindesunterhalt Vorrang vor Ehegattenunterhalt?
Ja, gemäß § 1609 BGB hat Kindesunterhalt für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder Vorrang vor dem Unterhaltsanspruch des getrennten oder geschiedenen Ehegatten.
Wie berechnet man das 'bereinigte Nettoeinkommen'?
Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialabgaben, 5 % Berufsaufwand (max. 150 €), zwingende Verbindlichkeiten und vorrangiger Kindesunterhalt abgezogen.
Kann auf Trennungsunterhalt verzichtet werden?
Nein, ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist gesetzlich unwirksam (§ 1361 Abs. 4 BGB), um eine Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu verhindern.

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