Rentenabschlag-Rechner 2026
Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht, muss einen dauerhaften Abschlag hinnehmen. Dieser Rentenabschlag beträgt nach § 77 SGB VI 0,3 % pro Monat des vorgezogenen Rentenbeginns – und wird nie wieder aufgehoben, auch nicht nach dem regulären Renteneintrittsalter. Mit diesem Rechner kannst du exakt berechnen, wie hoch dein monatlicher Verlust ist und was dieser über die gesamte Rentenzeit bedeutet.
Eingaben & Parameter
Passe die Werte für Rentenabschlag-Rechner 2026 an.
€
Monate
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Berechnungsergebnis
Rentenabschlag (§ 77 SGB VI)
10,8 % dauerhaft (36 Monate × 0,3 %)
Monatlicher Kürzungsbetrag
194,40 € / Monat
Gekürzte Monatsbruttorente
1.605,60 € (statt 1.800,00 €)
Lebenslanger Gesamtverlust
46.656,00 € (bei 240 Monaten Bezug)
Break-even-Punkt
Nach 27,8 Jahren Rentenbezug
✓ Fachlich verifiziert nach § 77 SGB VI.
So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)
So berechnet sich der Rentenabschlag nach § 77 SGB VI:
1. Monate der Vorziehung: Zähle die Monate zwischen deinem geplanten Rentenbeginn und dem Erreichen deiner persönlichen Regelaltersgrenze.
2. Abschlagssatz: Multipliziere die Anzahl der Monate mit 0,3 %. Maximal sind bei der 'Rente für langjährig Versicherte' bis zu 48 Monate möglich, also max. 14,4 % Abschlag.
3. Gekürzte Rente: Ziehe den Abschlagsprozentsatz von deiner ungekürzten Bruttorente ab.
4. Lebenslanger Verlust: Multipliziere den monatlichen Kürzungsbetrag mit der verbleibenden Rentenbezugsdauer (in Monaten), um den Gesamtschaden zu überschauen.
Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)
Szenario 1: 36 Monate früherer Rentenbeginn
Ein Rentner möchte 3 Jahre (36 Monate) vor seiner Regelaltersgrenze in Rente gehen. Seine ungekürzte Monatsrente würde 1.800 € betragen.
Eingabewerte:
Ungekürzte Monatsbruttorente:1800
Monate des vorgezogenen Beginns:36
Geschätzte Rentenbezugsdauer (Monate):240
Ergebnisse:
Gesamtabschlag:10,8 % (36 × 0,3 %)
Monatliche Kürzung:194,40 €
Gekürzte Monatsrente:1.605,60 €
Lebenslanger Gesamtverlust:46.656,00 €
Szenario 2: 48 Monate früherer Rentenbeginn (Maximalabschlag)
Bei 4 Jahren Vorziehung (max. bei 35 Beitragsjahren) liegt der Abschlag bei 14,4 %.
Eingabewerte:
Ungekürzte Monatsbruttorente:2000
Monate des vorgezogenen Beginns:48
Geschätzte Rentenbezugsdauer (Monate):240
Ergebnisse:
Gesamtabschlag:14,4 % (48 × 0,3 %)
Monatliche Kürzung:288,00 €
Gekürzte Monatsrente:1.712,00 €
Lebenslanger Gesamtverlust:69.120,00 €
Sonderfälle & Häufige Fehler
Wichtige Sonderfälle beim Rentenabschlag:
• Abschlagsausgleich durch Sonderzahlung (§ 187a SGB VI): Du kannst den Abschlag durch eine freiwillige Einmalzahlung an die Deutsche Rentenversicherung teilweise oder vollständig ausgleichen. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung errechnet die DRV individuell – eine Anfrage lohnt sich ab ca. 10 Jahren vor Rentenbeginn.
• Kein Abschlag bei 'Besonders langjährig Versicherten' (45 Jahre): Wer 45 Beitragsjahre vollständig erfüllt, kann abschlagsfrei früher in Rente gehen. In diesem Fall greift § 77 SGB VI nicht.
• Schwerbehindertenrente (§ 236a SGB VI): Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 können frühzeitig in Rente gehen, aber auch hier entstehen bei maximalem Vorzug Abschläge von bis zu 10,8 %.
• Abschlag ist dauerhaft: Viele glauben, der Abschlag entfällt, sobald sie die Regelaltersgrenze erreichen. Das ist falsch. Der Abschlag gilt lebenslang und reduziert auch etwaige Hinterbliebenenrenten.
Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen
Verifiziert 2026Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich den Rentenabschlag später rückgängig machen?↓
Nein. Der Abschlag ist dauerhaft und kann nicht rückgängig gemacht werden. Du kannst ihn aber vor Rentenbeginn durch eine freiwillige Ausgleichszahlung an die DRV (§ 187a SGB VI) vollständig oder teilweise kompensieren.
Wie viele Monate kann ich maximal vorziehen?↓
Das hängt von der Rentenart ab. Bei der 'Rente für langjährig Versicherte' (35 Jahre) sind maximal 48 Monate (4 Jahre) möglich, was einem Abschlag von 14,4 % entspricht. Bei der Schwerbehindertenrente sind es max. 36 Monate (10,8 %).
Zählt der Abschlag auch für die Witwen-/Witwerrente?↓
Ja. Die Hinterbliebenenrente berechnet sich auf Basis der gekürzten Rente des Versicherten. Ein dauerhafter Abschlag verringert damit auch die mögliche Witwen- oder Witwerrente.
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