Pendlerpauschale Rechner 2026
Der Pendlerpauschale Rechner 2026 berechnet deine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Ermittle deinen steuerlich abziehbaren Werbungskosten-Betrag (einheitlich 0,38 € pro Kilometer ab dem 1. km) und den Vergleich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €).
Eingaben & Parameter
Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
km
Kürzeste Straßenverbindung (einfache Strecke)
Tage
Standard 5-Tage-Woche: ca. 220–230 Tage pro Jahr
€
Gesetzlicher Grundpauschbetrag: 1.230 € / Jahr
Berechnungsergebnis
Gesamte Entfernungspauschale pro Jahr
2.926,00 € / Jahr
Tägliche Pauschale (35 km):13,30 € / Tag
Steuerwirksamer Mehrbetrag (über Pauschbetrag):1.696,00 €
Geschätzte Steuerersparnis (bei ca. 30 %):ca. 508,80 €
Satz 2026:0,38 € pro Kilometer ab dem 1. km
✓ Gesetzliche Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG 2026.
So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)
So funktioniert die Berechnung der Pendlerpauschale 2026 nach § 9 EStG: Abgezogen wird nur die einfache Entfernung (Kürzeste Straßenverbindung) pro Arbeitstag, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Gemäß Steueränderungsgesetz gilt ab 2026 eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Fahrgemeinschaften gilt ein Höchstbetrag von 4.500 € pro Kalenderjahr (bei Fahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw gilt keine Höchstgrenze).
Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)
Szenario 1: Fernpendler mit eigenem PKW (35 km Entfernung, 220 Arbeitstage)
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen mit dem eigenen PKW 35 km einfache Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte.
Eingabewerte:
Einfache Entfernung zur Arbeitsstätte (km):35 km
Arbeitstage pro Jahr:220 Tage
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG):1.230 €
Ergebnisse:
Gesamte Entfernungspauschale (220 Tage x 35 km x 0,38 €):2.926,00 € / Jahr
Steuerwirksamer Mehrbetrag (über Pauschbetrag):1.696,00 € (2.926 € - 1.230 €)
Geschätzte Steuerersparnis (bei ca. 30 % Grenzsteuersatz):ca. 508,80 €
Szenario 2: Nahpendler mit ÖPNV / Bahn (15 km Entfernung, 200 Arbeitstage)
Ein Arbeitnehmer pendelt an 200 Tagen mit der Bahn 15 km einfach zur Arbeit.
Eingabewerte:
Einfache Entfernung zur Arbeitsstätte (km):15 km
Arbeitstage pro Jahr:200 Tage
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG):1.230 €
Ergebnisse:
Gesamte Entfernungspauschale (200 Tage x 15 km x 0,38 €):1.140,00 € / Jahr
Vergleich mit Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €):1.140 € liegt knapp unter dem Pauschbetrag
Vom Finanzamt automatisch berücksichtigter Abzug:1.230,00 € (Arbeitnehmer-Pauschbetrag greift voll)
Zusätzlicher Steuervorteil durch Belege:0,00 € (Einzelnachweise nicht erforderlich)
Sonderfälle & Häufige Fehler
Folgende 4 wichtigen Sonderfälle und gesetzlichen Grenzen gelten für die Pendlerpauschale 2026:
1. 4.500 € Höchstbetrag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG): Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad, E-Scooter oder zu Fuß zur Arbeit pendelt, kann maximal 4.500 € pro Kalenderjahr als Entfernungspauschale geltend machen. Bei Nutzung des eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw gilt dieser Höchstbetrag nicht.
2. Nachweis höherer ÖPNV-Ticketkosten: Übersteigen die tatsächlichen Jahresticket-Kosten für Bus und Bahn die berechnete Entfernungspauschale, können die höheren tatsächlichen ÖPNV-Kosten in der Steuererklärung angesetzt werden.
3. Erste Tätigkeitsstätte & Kürzeste Straßenverbindung: Grundsätzlich ist die verkehrsgünstigste oder kürzeste Straßenverbindung anzusetzen. Mehrere Wege am selben Kalendertag (z. B. Heimfahrt in der Mittagspause) können nicht mehrfach angesetzt werden (nur 1 Fahrt pro Arbeitstag).
4. Fahrgemeinschaften: Bei Fahrgemeinschaften kann jeder Mitfahrer die Entfernungspauschale für seine jeweilige einfache Strecke geltend machen. Für Mitfahrer gilt allerdings die Höchstgrenze von 4.500 € pro Jahr.
Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen
Verifiziert 2026EStG / Gesetze im Internet • § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStGEinkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - Entfernungspauschale) ↗Gültig für 2026 • Verifiziert: 2026-09-01Bundesministerium der Finanzen (BMF) • Pendlerpauschale 2026BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung der Entfernungspauschale 2026 ↗Gültig für 2026 • Verifiziert: 2026-09-01
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?↓
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die bisherige Staffelung (0,30 € für die ersten 20 km) wurde gesetzlich aufgehoben.
Gilt die Pendlerpauschale auch für Fahrten mit Fahrrad, Bahn oder zu Fuß?↓
Ja. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig. Sie steht Autofahrern, ÖPNV-Nutzern, Radfahrern und Fußgängern gleichermaßen zu. Für Nicht-PKW-Pendler gilt allerdings eine Jahreshöchstgrenze von 4.500 €.
Kann man Hin- und Rückfahrt absetzen?↓
Nein. Die Entfernungspauschale wird ausschließlich für die einfache Wegstrecke (die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) pro tatsächlich absolviertem Arbeitstag gewährt.
Was passiert, wenn die ÖPNV-Kosten höher sind als die Pauschale?↓
Wenn die nachgewiesenen Jahresticket-Kosten für Bus und Bahn höher sind als die berechnete Entfernungspauschale, zieht das Finanzamt auf Nachweis die höheren tatsächlichen ÖPNV-Kosten ab.
Ab wann bringt die Pendlerpauschale einen Steuervorteil?↓
Erst wenn die Summe deiner Entfernungspauschale zusammen mit allen anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € pro Jahr übersteigt, bringt jeder weitere Euro eine zusätzliche Steuererstattung.
Darf man bei einer Fahrgemeinschaft die Pauschale ansetzen?↓
Ja, jeder Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft kann für seine eigene Strecke die Entfernungspauschale von 0,38 €/km ansetzen. Für Mitfahrer gilt dabei die Höchstgrenze von 4.500 € im Jahr.
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