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Fachlich geprüft von Ali B.Stand: 2026Aktualisiert am 2026-09-01

Pendlerpauschale Rechner 2026

Der Pendlerpauschale Rechner 2026 berechnet deine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Ermittle deinen steuerlich abziehbaren Werbungskosten-Betrag (einheitlich 0,38 € pro Kilometer ab dem 1. km) und den Vergleich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €).

Eingaben & Parameter

Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

Stand 2026
km

Kürzeste Straßenverbindung (einfache Strecke)

Tage

Standard 5-Tage-Woche: ca. 220–230 Tage pro Jahr

Gesetzlicher Grundpauschbetrag: 1.230 € / Jahr

Berechnungsergebnis
Gesamte Entfernungspauschale pro Jahr
2.926,00 € / Jahr
Tägliche Pauschale (35 km):13,30 € / Tag
Steuerwirksamer Mehrbetrag (über Pauschbetrag):1.696,00
Geschätzte Steuerersparnis (bei ca. 30 %):ca. 508,80
Satz 2026:0,38 € pro Kilometer ab dem 1. km
✓ Gesetzliche Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG 2026.

So funktioniert die Berechnung (Gesetzesstand 2026)

So funktioniert die Berechnung der Pendlerpauschale 2026 nach § 9 EStG: Abgezogen wird nur die einfache Entfernung (Kürzeste Straßenverbindung) pro Arbeitstag, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Gemäß Steueränderungsgesetz gilt ab 2026 eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Fahrgemeinschaften gilt ein Höchstbetrag von 4.500 € pro Kalenderjahr (bei Fahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw gilt keine Höchstgrenze).

Beispielrechnungen (Praxis-Szenarien 2026)

Szenario 1: Fernpendler mit eigenem PKW (35 km Entfernung, 220 Arbeitstage)

Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen mit dem eigenen PKW 35 km einfache Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte.

Eingabewerte:
Einfache Entfernung zur Arbeitsstätte (km):35 km
Arbeitstage pro Jahr:220 Tage
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG):1.230 €
Ergebnisse:
Gesamte Entfernungspauschale (220 Tage x 35 km x 0,38 €):2.926,00 € / Jahr
Steuerwirksamer Mehrbetrag (über Pauschbetrag):1.696,00 € (2.926 € - 1.230 €)
Geschätzte Steuerersparnis (bei ca. 30 % Grenzsteuersatz):ca. 508,80 €

Szenario 2: Nahpendler mit ÖPNV / Bahn (15 km Entfernung, 200 Arbeitstage)

Ein Arbeitnehmer pendelt an 200 Tagen mit der Bahn 15 km einfach zur Arbeit.

Eingabewerte:
Einfache Entfernung zur Arbeitsstätte (km):15 km
Arbeitstage pro Jahr:200 Tage
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG):1.230 €
Ergebnisse:
Gesamte Entfernungspauschale (200 Tage x 15 km x 0,38 €):1.140,00 € / Jahr
Vergleich mit Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €):1.140 € liegt knapp unter dem Pauschbetrag
Vom Finanzamt automatisch berücksichtigter Abzug:1.230,00 € (Arbeitnehmer-Pauschbetrag greift voll)
Zusätzlicher Steuervorteil durch Belege:0,00 € (Einzelnachweise nicht erforderlich)

Sonderfälle & Häufige Fehler

Folgende 4 wichtigen Sonderfälle und gesetzlichen Grenzen gelten für die Pendlerpauschale 2026: 1. 4.500 € Höchstbetrag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG): Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad, E-Scooter oder zu Fuß zur Arbeit pendelt, kann maximal 4.500 € pro Kalenderjahr als Entfernungspauschale geltend machen. Bei Nutzung des eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw gilt dieser Höchstbetrag nicht. 2. Nachweis höherer ÖPNV-Ticketkosten: Übersteigen die tatsächlichen Jahresticket-Kosten für Bus und Bahn die berechnete Entfernungspauschale, können die höheren tatsächlichen ÖPNV-Kosten in der Steuererklärung angesetzt werden. 3. Erste Tätigkeitsstätte & Kürzeste Straßenverbindung: Grundsätzlich ist die verkehrsgünstigste oder kürzeste Straßenverbindung anzusetzen. Mehrere Wege am selben Kalendertag (z. B. Heimfahrt in der Mittagspause) können nicht mehrfach angesetzt werden (nur 1 Fahrt pro Arbeitstag). 4. Fahrgemeinschaften: Bei Fahrgemeinschaften kann jeder Mitfahrer die Entfernungspauschale für seine jeweilige einfache Strecke geltend machen. Für Mitfahrer gilt allerdings die Höchstgrenze von 4.500 € pro Jahr.

Amtliche Primärquellen & Rechtsgrundlagen

Verifiziert 2026

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die bisherige Staffelung (0,30 € für die ersten 20 km) wurde gesetzlich aufgehoben.
Gilt die Pendlerpauschale auch für Fahrten mit Fahrrad, Bahn oder zu Fuß?
Ja. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig. Sie steht Autofahrern, ÖPNV-Nutzern, Radfahrern und Fußgängern gleichermaßen zu. Für Nicht-PKW-Pendler gilt allerdings eine Jahreshöchstgrenze von 4.500 €.
Kann man Hin- und Rückfahrt absetzen?
Nein. Die Entfernungspauschale wird ausschließlich für die einfache Wegstrecke (die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) pro tatsächlich absolviertem Arbeitstag gewährt.
Was passiert, wenn die ÖPNV-Kosten höher sind als die Pauschale?
Wenn die nachgewiesenen Jahresticket-Kosten für Bus und Bahn höher sind als die berechnete Entfernungspauschale, zieht das Finanzamt auf Nachweis die höheren tatsächlichen ÖPNV-Kosten ab.
Ab wann bringt die Pendlerpauschale einen Steuervorteil?
Erst wenn die Summe deiner Entfernungspauschale zusammen mit allen anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € pro Jahr übersteigt, bringt jeder weitere Euro eine zusätzliche Steuererstattung.
Darf man bei einer Fahrgemeinschaft die Pauschale ansetzen?
Ja, jeder Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft kann für seine eigene Strecke die Entfernungspauschale von 0,38 €/km ansetzen. Für Mitfahrer gilt dabei die Höchstgrenze von 4.500 € im Jahr.

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